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Gebührenstreitwert: Angriff gegen den Nachschuss-Beschluss

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bei der Bemessung der Einzelinteressen der Kläger ist deren "Anfechtungsinteresse" zu berücksichtigen.

2 Normenkette

§ 49 GKG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer 1 und 2 (sie sind die Eigentümer von 7 Wohnungseigentumsrechten) greifen den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG an. Sie beschränken den Angriff ausdrücklich auf die Abrechnungsposition "Verwalter Zusatzleistungen". Da sie je Wohnungseigentum daran mit 228,19 EUR beteiligt sind, geben sie den Streitwert gem. § 49 Satz 2 GKG mit 11.979,98 EUR an (7,5 x 1.597,33 EUR). Fraglich ist, ob dieser Wert überzeugt.

4 Die Entscheidung

Das LG sieht das so! Bei der Bemessung der Einzelinteressen der Kläger sei deren Anfechtungsinteresse zu berücksichtigen. Die Wohnungseigentümer beschlössen zwar nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Maßgabe der Einzelabrechnung einheitliche Beträge. Ferner sei eine Teilanfechtung nicht möglich.

Beschränke sich ein Kläger auf einzelne Positionen reduziere sich aber das Prüfungsprogramm und der Prüfungsaufwand des Gerichts, da dieser sich wegen § 45 WEG auf die vorgetragenen Anfechtungsgründe beschränke (Hinweis auf Zschieschack, NZM 2024, 710, 714). Ferner habe der BGH klargestellt, dass bei der Anfechtungsklage die jeweils geltend gemachten Beschlussmängel – jedenfalls im Hinblick auf die Revisionszulassung – abtrennbare Teile des Streitstoffs darstellen könnten. Beschränke also der Kläger mit hinreichender Klarheit seinen Angriff dezidiert auf einzelne Abrechnungspositionen und mache er auch keine formalen Fehler geltend, beschränke er den Streitstoff und reduziere die erforderliche Inzidentprüfung der Abrechnung, was nicht unberücksichtigt bleiben könne. Daher sei der Nennwert dieser Positionen (oder der geltend gemachte Abzug davon) – dies aber in voller Höhe – heranzuziehen.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um den Gebührenstreitwert, wenn ein W...

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