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Gebrauchtes Wohnungs- oder Teileigentum erwerben / 3.3.2 Veräußerungsbeschränkung

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich ist das Sondereigentum frei veräußerbar. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Unauflösbarkeit der Gemeinschaft muss jedoch gewährleistet sein, dass potenziell problematische Erwerber nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft werden können. Insoweit ist den Wohnungseigentümern mit § 12 WEG die Möglichkeit geschaffen worden, die schutzwürdigen Gemeinschaftsinteressen zu wahren. Da an eine Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG strenge Voraussetzungen geknüpft sind, ist es daher verständlich, dass die Mitglieder größtes Interesse daran haben, bereits im Vorfeld erkennbaren problematischen Eigentümern den Zutritt zu ihrer Gemeinschaft zu versagen. Als Inhalt des Sondereigentums kann daher vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.

 

Gilt auch in der Zwangsversteigerung

Als Veräußerung wird dabei nicht nur der Erwerb einer Sondereigentumseinheit durch Kauf, sondern auch eine solche durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung angesehen, wie in § 12 Abs. 3 Satz 2 WEG zum Ausdruck kommt.

3.3.2.1 Zustimmungsberechtigte

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WEG kommen als Zustimmungsberechtigte "andere Wohnungseigentümer" oder "ein Dritter" in Betracht. In der Praxis wird die Zustimmungsberechtigung in der Gemeinschaftsordnung in aller Regel auf den Verwalter übertragen.

Zustimmung durch den Verwalter

Die Zustimmung des Verwalters bedarf öffentlicher Beglaubigung. Im Fall einer Veräußerungszustimmung durch den Verwalter ist es also erforderlich, dass der Verwalter seinerseits einen Notar aufsucht und dort seine Zustimmung schriftlich erteilt.

Im Übrigen ist die Verwalterstellung dem Grundbuchamt nachzuweisen. Die zum Nachweis d...

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