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Gebrauchtes Wohnungs- oder Teileigentum erwerben / 3.2 Grundakte

Alexander C. Blankenstein
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Die Grundakte ist eine Akte, die parallel zum Grundbuch geführt wird und die Dokumente enthält, die im Hinblick auf das Grundbuch für ein bestimmtes Grundstück erstellt worden sind. Für eine Eintragung im Grundbuch genügt nämlich im Fall von vom Notar beurkundeten Erklärungen die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung, um eine Überfrachtung des Grundbuchs zu vermeiden.

Ist etwa zugunsten oder zulasten des gemeinschaftlichen Grundstücks eine Dienstbarkeit bestellt, findet sich insoweit lediglich deren Kurzbezeichnung unter Bezugnahme auf die Bewilligung:

 
Praxis-Beispiel

Tiefgarage

"Grunddienstbarkeit (Tiefgaragen-Ein-, Aus- und Durchfahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Derendorf Flur 4 Nr. 18997 (Blätter 4567 bis 4579). Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 25. November 2003 (URNr R 2345/2003) des Notars Dr. Felix Klein in Düsseldorf. Eingetragen am 12. Januar 2004".

Konkret genügt also nach § 874 BGB bei der Eintragung eines Rechts, mit dem das Grundstück belastet wird, zur näheren Bezeichnung des Inhalts der Belastung die Inbezugnahme der Eintragungsbewilligung. In Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung wird im Grundbuch selbst das Recht – also etwa die Dienstbarkeit – nur seinem wesentlichen Kern nach kurz bezeichnet. Einzelheiten, insbesondere Vereinbarungen über Unterhaltungspflichten, ergeben sich aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. Diese Bewilligung ist Bestandteil der Grundakte. Zur umfassenden Information vor dem Kauf einer Sondereigentumseinheit kann sich also ein ergänzender Blick in die Grundakte lohnen. Die Grundakte befindet sich beim jeweiligen Grundbuchamt, also beim Amtsgericht. Allerdings hat lediglich der Eigentümer ein Einsichtsrecht in die Grundakte.

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