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Gebrauchtes Wohnungs- oder Teileigentum erwerben / 2.4 Maklertätigkeit

Alexander C. Blankenstein
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Neben dem Abschluss eines Maklervertrags ist 2. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Maklers die Entfaltung einer typischen Maklertätigkeit. Der Makler muss also

  • entweder die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrags nachweisen oder
  • den Hauptvertrag durch vermittelnde Tätigkeit herbeiführen.

Zu beachten ist, dass wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision auch unabhängig vom Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet werden kann.[1] Erforderlich ist dann ein selbstständiges Provisionsversprechen des Maklerkunden. Ist vertraglich vereinbart, dass der Provisionsanspruch entsteht "sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Hauptvertrag zustande gekommen ist", ist eine solche kombinierte Vereinbarung sowohl als Nachweis- als auch als Vermittlungsmaklervertrag auszulegen.[2]

Im Übrigen ist es in aller Regel unerheblich, wie die Maklertätigkeit im Vertrag bezeichnet wird. Hat der Makler nur eine der beiden typischen Maklertätigkeiten entfaltet, also entweder einen Nachweis erbracht oder eine Vermittlung getätigt, an deren Ende der Abschluss des Hauptvertrags stand, ist seine Courtage in aller Regel verdient.[3] Ausnahmen gelten nur dann, wenn es dem Maklerkunden auf die Erbringung entweder des Nachweises oder der Vermittlung besonders ankommt und dies auch im Vertrag seinen Niederschlag gefunden hat.

[1] BGH, Urteil v. 12.10.2006, III ZR 331/04, NJW-RR 2007 S. 55.
[2] AG Hamburg-Harburg, Urteil v. 28.4.2016, 646 C 197/15.
[3] OLG Saarbrücken, Urteil v. 17.9.2015, 4 U 131/14; LG Berlin, Urteil v. 13.1.2016, 28 O 14/14.

2.4.1 Nachweis

Der Nachweis des Maklers muss seinen Kunden in die Lage versetzen, in konkrete Verhandlungen über den abzuschließenden Hauptvertrag mit der potenziellen Parte...

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