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Gebrauchtes Wohnungs- oder Teileigentum erwerben / 2.3.2.2 Inserat des Maklers

Alexander C. Blankenstein
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Inseriert der Makler in einem Immobilienportal ein Kaufobjekt und weist er auf eine etwa zu zahlende Provision (noch) nicht hin, stellt die Annonce des Maklers wiederum eine "invitatio ad offerendum" dar. Eine daraufhin erfolgende Kontaktaufnahme eines Interessenten stellt nun aber noch kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags dar, weil noch offen ist, ob Provision zu zahlen ist oder nicht. Vielmehr kommt auch der Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler lediglich die Rechtswirkung einer "invitatio ad offerendum" zu.[1]

Übersendet daraufhin der Makler dem Interessenten etwa ein Exposé mit einem ausdrücklichen Provisionsverlangen, stellt dies das Angebot des Maklers auf Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrags dar. Bittet der Interessent dann um weitere Informationen oder die Durchführung eines Besichtigungstermins, hat er das Angebot des Maklers auf Abschluss des Maklervertrags angenommen. Erteilt der Makler weitere Informationen bzw. führt er den Besichtigungstermin durch und erbringt eine provisionsauslösende Maklertätigkeit in Form eines Nachweises oder einer Vermittlung, hat er bei Abschluss des Kaufvertrags einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten.[2]

 

Wohnungsverkauf

Wiederum bedarf es auch in einem derartigen Fall eines Maklervertrags in Textform, so es sich nicht um eine Teileigentumseinheit sondern um eine Wohnung handelt.

[1] BGH, Urteil v. 7.7.2016, I ZR 30/15.
[2] OLG Jena, Urteil v. 4.3.2015, 2 U 205/14.

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