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Gebrauchtes Wohnungs- oder Teileigentum erwerben / 2.3.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Nach den Bestimmungen der §§ 652 ff. BGB bestehen zunächst keine bestimmten Formerfordernisse für das Zustandekommen eines Maklervertrags. Er kann also grundsätzlich mündlich, in Textform oder schriftlich geschlossen werden. Dies gilt aber nicht für den Bereich des Wohnungseigentums, so es sich nicht um eine Teileigentumseinheit handelt. Vielfach kommt in letzterem Fall ein Maklervertrag auch durch schlüssige Handlung konkludent zustande. Wie jeder sonstige schuldrechtliche Vertrag, setzt auch der Maklervertrag grundsätzlich ein Angebot und dessen Annahme voraus.

 
Praxis-Beispiel

Suchauftrag

Der Kaufinteressent, der eine interessante Kapitalanlage sucht, beauftragt den Makler mit der Suche nach einem geeigneten Objekt in einer Wohnungseigentumsanlage. Der Makler teilt dem Kaufinteressenten mit, dass er gerne für ihn tätig und sich auf die Suche nach geeigneten Objekten machen wird.

Damit ist ein Maklervertrag zustande gekommen, soweit es sich um Teileigentum handelt. Der Makler hat das Angebot des Kaufinteressenten angenommen. Da im Maklerrecht – mit äußerst praxisrelevanter Ausnahme des Bereichs der Wohnraumvermittlung und Veräußerungsgeschäften von Wohnungen und Einfamilienhäusern – keine besonderen Formvorschriften zu beachten sind, spielt es keine Rolle, ob der Vertragsschluss mündlich, in Textform oder schriftlich erfolgt. Der Makler muss jedoch unbedingt beachten, seinen Kunden über dessen Widerrufsrecht aufzuklären, wenn es sich bei diesem um einen Verbraucher handelt und der Maklervertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen wird. Dies gilt dann nicht, wenn der Kaufinteressent den Makler in dessen Geschäftsräumen aufgesucht und dort den Vertrag geschlossen hat. Dass die Provisionspflicht nicht thematisiert wurde, ist nic...

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