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Gebrauchtes Wohnungs- oder Teileigentum erwerben / 1.2.2.1 Befristetes Mietverhältnis

Alexander C. Blankenstein
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Insbesondere im Bereich der Geschäftsraummiete hat die Bestimmung des § 57a ZVG große Bedeutung. In aller Regel sind derartige Mietverhältnisse nämlich über mehrere Jahre befristet, weshalb das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist. Für den Ersteher in der Zwangsversteigerung besteht hier die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist. Diese gesetzliche Frist beträgt nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 580a Abs. 2 BGB knapp 6 Monate und ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Zuschlag am 14. Mai

Der Ersteher erhält am 14. Mai den Zuschlag über die im Erdgeschoss der Wohnanlage gelegene Teileigentumseinheit, in der ein Friseursalon betrieben wird. Nach dem Mietvertrag läuft die Befristung noch die nächsten 5 Jahre. Unabhängig hiervon kann der Ersteher das Mietverhältnis gemäß § 57a ZVG außerordentlich unter Beachtung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter bis zum 3 Werktag des Monats Juli zugehen. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des 31. Dezember.

Selbstverständlich muss auch hier die Kündigung zum erstmöglichen Termin erfolgen, ansonsten ist der Ersteher an die Befristung gebunden. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei Wohnraum.

 

Kündigungsrecht hat nur der Ersteher

Das Kündigungsrecht des § 57a ZVG steht ausschließlich dem Ersteher zu und nicht dem Mieter. Möchte sich der Friseur etwa von seinem wenig lukrativen Salon trennen, stehen ihm keine Vertragsausstiegsmöglichkeiten offen.

 

Musterschreiben: Außerordentliche Kündigung des Geschäftsraummietverhältnisses durch den Ersteher in der Zwangsversteigerung

[Anschrift des Mieters]

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Mietverhältnis In...

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