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Gebrauchsdauer

Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) stellt i. d. R. eine zusätzliche Belastung für den menschlichen Körper dar. Diese Belastungen sind z. B. Wärmestau oder Gerätegewicht. Daher gibt es abhängig von der Belastung individuelle Begrenzungen zur Gebrauchsdauer. Für bestimmte PSA wurde also die Häufigkeit des Einsatzes pro Schicht unter Berücksichtigung der Erholungszeiten festgelegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Abschn. 5.2 DGUV-R 112-189 "Einsatz von Schutzkleidung"
  • Abschn. 8 DGUV-R 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

1 Gesundheitsgefahren durch PSA

Schwere körperliche Arbeit erhöht die Wärmeabgabe des menschlichen Körpers. PSA stellt u. U. eine Barriere dar, sodass sich der Körper mit zunehmender Gebrauchsdauer aufheizt. In der DGUV-R 112-189 "Einsatz von Schutzkleidung" wird die daraus resultierende Gesundheitsgefährdung als "Metabolischer Kreislaufstress" bezeichnet. Diese Gesundheitsgefährdung ist vor allem bei isolierenden Schutzanzügen ohne Wärmeaustausch zu berücksichtigen.

Das Gerätegewicht und der Einatemwiderstand bewirken bei Atemschutzgeräten eine zusätzliche Belastung für den Geräteträger. Bei Chemikalienschutzhandschuhen entscheidet die Durchbruchzeit (Permeation) über die Gebrauchsdauer.

Die Gebrauchsdauer für unterschiedliche PSA wird im Folgenden kurz beschrieben.

2 Wetterschutzkleidung

In Abschn. 4.3.17 DGUV-R 112-189 wird eine Empfehlung für die Gebrauchsdauer von Wetterschutzkleidung gegeben.

Die hier aufgeführte Gebrauchsdauer verdeutlicht die Auswirkung der Umgebungstemperatur bei gleicher Arbeitsschwere. Wird Wetterschutzkleidung der Klasse 1 in einem Bereich mit ca. 10 °C Umgebungstemperatur getragen, dann ist die empfohlene Gebrauchsdauer viermal so hoch wie in einem Bereich mit ca. 25 °C. Da der Einsatz von Ventilationsöffnungen in der Wetterschutzkleidung die Gebrauchsdauerverlängern kann, ist die Benutzerinformation des Herstellers zu Hilfe zu nehmen, um genauere Angaben über die Gebrauchsdauer zu erhalten.

3 Chemikalienschutzkleidung

Isolierende Chemikalienschutzkleidung (z. B. Chemikalienschutzanzug) ohne Wärmeaustausch darf maximal 30 Minuten eingesetzt werden. Anschließend muss die Chemikalienschutzkleidung ausgezogen werden. Eine Pause – ohne körperliche Arbeit – von 90 Minuten folgt. Die Anzahl der Arbeitseinsätze bei leichter Arbeit ist auf zwei pro Schicht beschränkt (Ausnahme: jeder Arbeitseinsatz ist kleiner 15 Minuten; dann sind mehr Arbeitseinsätze möglich).

4 Chemikalienschutzhandschuhe

Die Gebrauchsdauer bei Chemikalienschutzhandschuhen ist abhängig von der Durchbruchzeit (Permeation). Wird ein Chemikalienschutzhandschuh eingesetzt, bei dem die Durchbruchzeit für die verwendete Chemikalie z. B. 30 Minuten beträgt, dann ist der Handschuh spätestens nach 30 Minuten Chemikalienkontakt zu wechseln. Entsprechende Angaben über die Gebrauchsdauer für Ihren speziellen Gefahrstoffeinsatz entnehmen Sie bitte der Benutzerinformation des Herstellers; ggf. ist auch eine Rückfrage beim Hersteller erforderlich.

5 Atemschutzgeräte

In der DGUV-R 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" sind ausführliche Angaben zur Gebrauchsdauer (vormals Tragezeitbegrenzung) enthalten. Dabei ist die mögliche Gebrauchsdauer, der Zeitraum fortwährenden Gebrauchs von einem Atemschutzgerät, pro Arbeitsschicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird die erforderliche Erholungsdauer angegeben.

In der DGUV-R 112-190 wird eine Gebrauchsdauer angegeben für

  • Atemschutzgeräte mit Schutzanzügen;
  • Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer);
  • Regenerationsgeräte;
  • Schlauchgeräte;
  • Filtergeräte.

Hier ist auch speziell darauf hingewiesen, dass bei bestimmten Geräten keine Gebrauchsdauer vorliegt. Aufgeführt sind z. B.

  • Frisch- und Druckluftschlauchgeräte mit Haube, Helm oder Atemschutzanzug;
  • Filtergeräte mit Gebläseunterstützung (Helm oder Haube).

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