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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / Prostitution

Alexander C. Blankenstein
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  • Die Ausübung der Prostitution in einer im Sondereigentum stehenden Eigentumswohnung ist nicht mehr von der Zweckbestimmung gedeckt und somit nicht erlaubt.[1] Dies gilt sowohl für Wohnungseigentümer als auch für Mieter.[2] Die Ausübung der Prostitution verstößt gegen die guten Sitten und beeinträchtigt die anderen Wohnungseigentümer über das in § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausübung bzw. Unterhaltung solcher Gewerbe das Gebäude selbst entwerten und auch für potenzielle Mieter unattraktiv machen kann.
  • Die Wohnungseigentümer brauchen es grundsätzlich nicht zu dulden, dass in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird. Daran hat auch das Prostitutionsgesetz nichts geändert.[3]
  • Dies gilt auch, wenn im Verwaltungsgerichtsweg die Sittenwidrigkeit verneint wurde.[4]
  • Die Ausübung der Prostitution in einer Eigentumswohnung ist allgemein geeignet, die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer zu schädigen, denn bei Bekanntwerden dieses Umstands tritt regelmäßig eine Wertminderung auch der übrigen Wohnungen in der Wohnanlage ein. Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht daher gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Wohnungs- bzw. Gewerbeeinheit zur Ausübung der Prostitution zu.[5]
  • Das Anbringen einer Videokameraattrappe mit Ausrichtung auf den Hauseingangsbereich eines Mehrparteienhauses verletzt rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter und deren jeweiliger Besucher. Dies gilt auch dann, wenn die Installation der Attrappe dazu dient, mögliche Freier einer in einer Mietwohnung rechtswidrig der Prostitution nachgehenden Mieterin abzuschrecken.[6]
  • Die missbräuchliche Nutzung einer Wohnung durch einen Mieter bei...

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