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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / Ladenöffnungszeiten (Exkurs)

Alexander C. Blankenstein
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Bei der Abwägung des Rechts eines Sondereigentümers, seinen Laden innerhalb der zulässigen Öffnungszeiten erweitert zu nutzen und des Rechts der übrigen Eigentümer auf Ruhe, haben Gerichte immer wieder das Recht eines Ladeneigentümers auf Nutzung innerhalb der zulässigen Öffnungszeiten bestätigt.[1] Begründet wird dies insbesondere mit dem Argument, dass ein Teileigentümer in der Lage sein muss, in der dortigen Umgebung sein Sondereigentum konkurrenzfähig zu nutzen. Dies wäre ausgeschlossen, wenn dem Sondereigentümer verwehrt wäre, die Ladenöffnungszeiten anzubieten, die vergleichbare benachbarte Läden haben.

Die Güterabwägung im Einzelfall ist schwierig. Dem Verwertungsrecht des Teileigentümers für seinen Laden steht die Werthaltigkeit der übrigen Wohnungen gegenüber. Diese lassen sich möglicherweise bei einer Nutzung des Ladens "rund um die Uhr" nicht mehr veräußern und auch nicht mehr ungestört nutzen. Die Frage ist noch nicht geklärt, ob nach einer solchen möglicherweise extrem erweiterten Nutzung (z. B. während der gesamten Nacht) und der damit verbundenen Geräuschentwicklung für die übrigen Eigentümer ein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nach § 10 Abs. 2 WEG besteht, die Ladenöffnungszeiten einvernehmlich zu regulieren.

  • Kein unbeaufsichtigtes Sonnenstudio außerhalb der Ladenöffnungszeiten: Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Laden" lässt es sich nicht vereinbaren, dass ein im Teileigentum betriebenes Sonnenstudio (mit Münzautomaten) außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unbeaufsichtigt durch Personal des Betreibers betreten werden kann. In dem zu entscheidenden Fall war das Sonnenstudio täglich (auch an Sonn- und Feiertagen) bis 22.00 Uhr geöffnet. Der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ist wesentlich mit der Vorstellung...

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