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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / Bordellbetrieb

Alexander C. Blankenstein
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  • Werden in einem gemischt genutzten Gebäude einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Gewerbegebiet, in dem sich u. a. ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro und eine Kraftfahrzeugwerkstatt befinden, mehrere Wohnungen zur Ausübung der Prostitution genutzt, stellt dies eine Eigentumsverletzung dar, gegen die ein Unterlassungsanspruch besteht.[1]
  • In einer Wohnungseigentumsanlage stellt die Nutzung einer vermieteten Sondereigentumseinheit als "Massagepraxis zur sexuellen Entspannung" einen vermeidbaren Nachteil i. S. d. § 14 WEG dar. Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegen den Teileigentümer ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG i. V. m. § 1004 BGB wegen der Gestattung eines "bordellartigen Betriebs" zu, wenn nichts Abweichendes vereinbart oder beschlossen ist.[2]
  • Ebenso untersagt ist ein Massagestudio für "erotischtantrische Massagekunst".[3]
  • Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann dem Miteigentümer die Unterhaltung oder Duldung eines "bordellartigen Betriebs" oder "Hostessen-Service" gerichtlich untersagen lassen.[4]
  • Wird eine vermietete Wohnung 1 bis 3 Frauen überlassen, die ausschließlich werktags in der Zeit von 10 bis 19 Uhr Herrenbesuche empfangen, für die in Tageszeitungen unter Angabe der Anschrift und der genauen Lage der Wohnung im Haus geworben wird, entspricht dies nicht ordnungsgemäßem Gebrauch.[5]
[1] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 30.1.2009, 3 W 182/08.
[2] OLG Hamburg, Beschluss v. 9.10.2008, 2 Wx 76/08.
[3] LG Hamburg, Beschluss v. 3.6.2008, 318 T 87/07.
[4] OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.11.1989, 20 W 338/89.
[5] KG Berlin, Beschluss v. 9.7.1986, 24 W 2741/86.

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