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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / 3.6.3.1 Fehlende "engere" Zweckbestimmung

Alexander C. Blankenstein
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Café

Ist ein Teileigentum als "gewerbliche Räume" beschrieben, ist ein Café in diesen Räumen zulässig.[1]

[1] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 15.8.1986, 3 W 134/86.

Gästezimmer

Mit der Beschreibung als "nicht zu Wohnzwecken dienende Räume" in der Teilungserklärung ist es vereinbar, dass die Räume als "Hobbyraum oder als Gästezimmer" zum gelegentlichen, auf kürzere Zeit beschränkten Übernachten von nicht zum Hausstand gehörenden Personen benutzt werden.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 28.12.1995, 2Z BR 95/95.

Gaststätte

Die Zweckbestimmung "Gewerbeeinheit" lässt eine gaststättenähnliche Einrichtung zu, weil innerhalb der Zweckvorgabe sogar die Führung einer echten Gaststätte möglich wäre. Die durch den Betrieb entstehenden Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen können nur dann einen Unterlassungsanspruch begründen, wenn die Geruchsbeeinträchtigungen die im Fall des Betreibens einer Gaststätte hinzunehmenden überschreiten.[1]

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 6.5.2008, I-3 Wx 162/07.

Hostel

Sieht die Gemeinschaftsordnung für die im Sondereigentum stehenden Räume eines Teileigentums vor, dass diese als "Laden, Büro, Praxis oder Gastronomiebetrieb" gebraucht bzw. genutzt werden dürfen, ist nicht eindeutig, ob es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Gebrauchs- bzw. Nutzungsmöglichkeiten handelt oder sich die tatsächliche Nutzung in diesem vorgegebenen Rahmen halten muss. Daher kann in der betreffenden Teileigentumseinheit auch ein Hostel betrieben werden.[1]

[1] LG Berlin, Urteil v. 28.5.2019, 55 S 95/18 WEG.

Methadonabgabestelle

Die in der Teilungserklärung festgelegte Nutzung von im Erd- und Kellergeschoss gelegenen Teileigentumseinheiten zur Ausübung eines "beliebigen Gewerbes oder Berufs" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Mit dieser Zweckbestimmung kann die Vermietung eines Teileigentums zum Zweck d...

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