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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / 3.6 Rechtsprechungsübersicht

Alexander C. Blankenstein
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Die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht soll einen Überblick darüber geben, welche Nutzungen im Einzelfall bei entsprechender Zweckbestimmung zulässig sein können. Sie gliedert sich zunächst grob nach der Zweckbestimmung "im weiteren Sinne", also nach Wohnungs- und Teileigentum, um dann innerhalb dieser Gliederungspunkte zulässige Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen der Zweckbestimmung "im engeren Sinne" darzustellen.

3.6.1 Wohnungseigentum

3.6.1.1 Wohnung

Airbnb-Vermietung

Die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist zulässig. Wohnungseigentum dient im Unterschied zu Teileigentum Wohnzwecken. Eine Wohnnutzung umfasst auch die Vermietung an Feriengäste.[1]

 

Evtl. Zweckentfremdungsverbot beachten!

Auch wenn es Wohnungseigentümern grundsätzlich gestattet ist, ihre Wohnung über Internetportale an wechselnde Gäste zu vermieten, müssen sie beachten, dass zahlreiche Städte und Gemeinden, in denen Wohnraummangel herrscht, ein sog. Zweckentfremdungsverbot erlassen haben. Eigentümer von Wohnungen müssen dann erst eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen, um wiederholt an Touristen vermieten zu können.

Siehe auch "Ferienwohnung" und "Medizintouristen".

[1] BGH, Urteil v. 15.1.2010, V ZR 72/09.

Arbeiterwohnheim

Soweit die Eigengestaltung der Haushaltsführung der Arbeiter in der Wohnung gewährleistet ist und die Wohnung nicht als Unterkunft für eine Vielzahl von Menschen dient, sondern die Überlassung von Wohnraum in üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis erfolgt, dient sie im Grundsatz Wohnzwecken und ist damit zulässig.[1]

[1] BGH, Urteil v. 27.10.2017, V ZR 193/16.

Architekturbüro

Es ist grundsätzlich zulässig, ein in der Teilungserklärung als "Wohnung" bezeichnetes Sondereigentum als Architekturbüro zu nutzen. Im Fall zulässiger Nutzung einer Eigentumswohnung für eine freiberufliche Praxis müssen die ...

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