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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / 3.5 Exkurs: Zustimmungspflicht des Verwalters

Alexander C. Blankenstein
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Häufig sehen Bestimmungen in Teilungserklärungen bei vereinbarter Zweckbestimmung einer Wohnnutzung vor, dass auch eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung der Sondereigentumseinheiten zulässig ist, soweit der Verwalter seine Zustimmung zur konkreten Nutzung erteilt hat. In aller Regel werden derartige Bestimmungen durch die weitere Regelung ergänzt, dass der Verwalter die Zustimmung nur versagen darf, wenn die beabsichtigte Nutzung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Hausbewohner führt oder dies zu befürchten ist.

 
Praxis-Beispiel

Kinderbetreuung in der Wohnung

Im Fall der Kinderbetreuung etwa durch eine Tagesmutter ist allerdings zu beachten, dass bei vereinbartem Zustimmungsvorbehalt des Verwalters dieser die Zustimmung verweigern kann, wenn weiter vereinbart ist, dass die Ausübung des Gewerbes oder Berufs nur zulässig ist, wenn keine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner zu befürchten ist oder wenn sie den Charakter des Hauses nicht beeinträchtigt.[1] Ein Anspruch auf Genehmigung einer solchen Nutzung ist allerdings zu bejahen, wenn die Erteilung der Zustimmung die Regel ist und nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Versagung in Betracht kommen soll.

In derartigen Fällen stellt die Zustimmung des Verwalters zunächst eine formelle Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes oder Berufes dar. Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zustimmungserteilung gegeben sind, obliegt also zunächst dem Verwalter.[2] Allerdings können die Wohnungseigentümer jederzeit die Entscheidung des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss ersetzen oder aber eine erteilte Zustimmung auch widerrufen. Allein die Tatsache, dass der Verwalter seine Zustimmung erteilt oder verweigert hat, macht also den vo...

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