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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / 3.2 Pflichten des Wohnungseigentümers

Alexander C. Blankenstein
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3.2.1 Erhaltungspflicht

Jeder Wohnungseigentümer hat zunächst die Pflicht, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so zu erhalten, also instand zu halten und instand zu setzen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Pflicht zur Erhaltung besteht unabhängig davon, in welchem Zustand der Wohnungseigentümer die Sondereigentumseinheit übernommen hat.

Die Erhaltungspflicht bezieht sich allein auf das Sondereigentum, da die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist. Ist dem jeweiligen Wohnungseigentümer allerdings durch Vereinbarung die Pflicht zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums übertragen worden, trifft ihn die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auch insoweit.

 
Praxis-Beispiel

Erhaltung des Gemeinschaftseigentums

  • Vielfach wird sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern die Erhaltung der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums auferlegt.
  • Gängige Bestimmungen in Gemeinschaftsordnungen sehen auch vor, dass die Wohnungseigentümer die Erhaltungslast für die im Bereich ihres Sondereigentums vorhandenen Außenfenster und Zugangstüren zu tragen haben.

Im Rahmen der gesetzlichen und ggf. zusätzlich durch Vereinbarung übertragenen Erhaltungspflichten ist allein der jeweilige Wohnungseigentümer verpflichtet, sodass keine Beschlusskompetenz der übrigen Wohnungseigentümer mehr besteht. Entsprechende Beschlüsse der Wohnungseigentümer wären demnach nichtig.[1] Kommt der jeweilige Sondereigentümer seiner Pflicht zur Erhaltung nicht freiwillig nach, muss ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend verklagen.

Grundsätzlich besteht die Pflic...

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