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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / 3.1 Rechte des Wohnungseigentümers

Alexander C. Blankenstein
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Zwar kann durch Vereinbarung ein bestimmter Gebrauch des Sondereigentums geregelt werden. Darüber hinaus aber kann dem einzelnen Wohnungseigentümer durch Vereinbarung nicht die Gebrauchs- bzw. Nutzungsmöglichkeit seines Sondereigentums überhaupt genommen werden. Hierzu gehört auch ein ungehinderter Zugang zur Sondereigentumseinheit.[1]

Hinsichtlich Gebrauch und Nutzung des Sondereigentums verleiht die Bestimmung des § 13 Abs. 1 WEG umfangreiche unentziehbare Rechte. Ohne Zustimmung des Wohnungseigentümers kann ihm nicht das Recht genommen werden, sein Sondereigentum selbst zu nutzen, dieses zu vermieten oder auch die Sondereigentumseinheit leer stehen zu lassen. Ein auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefasster Beschluss, durch den die kurzzeitige Vermietung des Wohnungseigentums beispielsweise an Feriengäste verboten wird, ist nur dann rechtmäßig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilt haben. Auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel kann gegen die Stimmen der Minderheit lediglich beschlossen werden, dass die Überlassung einer Wohnung an Dritte der Verwaltung anzuzeigen ist.[2]

Wohl aber sind die in § 13 Abs. 1 WEG verbrieften Rechte verzichtbar. Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer also regeln, dass eine Vermietung[3] oder auch eine Selbstnutzung[4] ausgeschlossen ist. Die Vermietung kann des Weiteren durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden.[5]

Insbesondere Vermietung von Sondereigentum

Gemäß § 13 Abs. 1 WEG ist der Wohnungseigentümer insbesondere berechtigt, seine Wohnung zu vermieten. Dieses Recht ist eine aus dem Eigentum resultierende Grundbefugnis. Durch Vereinbarung können jedoch die Vermietungsrechte eingeschränkt werden. Gegen das Diskriminierungsverbot ve...

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