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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / 2.4.3 Leinenzwang für Hunde

Alexander C. Blankenstein
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Den Wohnungseigentümern kommt eine umfassende Regelungskompetenz insbesondere mit Blick auf das Führen von Hunden im Bereich des Gemeinschaftseigentums zu. So kann im Einzelfall durchaus auch ein Beschluss über die Gestattung des leinenlosen Spielens mit einem Hund auf einer gemeinschaftlichen Rasenfläche ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.[1] Dies allerdings auch nur, wenn nicht bereits Landesgesetze bzw. Länderverordnungen hier verbindliche Maßgaben vorgeben.

[1] BGH, Urteil v. 8.5.2015, V ZR 163/14.

2.4.3.1 Leinenzwang per Gesetz

Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde im Bereich der Zuwege zu den Wohnanlagen, in ihren Treppenhäusern, Aufzügen, Fluren und gemeinschaftlich genutzten Räumen besteht in

  • Berlin[1],
  • Brandenburg[2],
  • Hamburg[3] und
  • Schleswig-Holstein.[4]

Andere Länder schreiben eine Leinenpflicht nur für sog. "gefährliche" Hunde vor.[5]

 
Bundesland Vorschrift Regelung
Baden-Württemberg § 4 Abs. 3 PolVOgH i. V. m. Nr. 4.3 VwVgH Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums.
Brandenburg § 1 Abs. 3 HundehV BB

Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums.

Zusätzlich: Generelles Verbot des Haltens gefährlicher Hunde in Mehrfamilienhäusern (mit Erlaubnisvorbehalt).
Bremen § 2 Abs. 1 HundeHG Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, und in öffentlichen Einrichtungen an der Leine zu führen.
Hessen § 9 Abs. 1 HundeVO Leinenpflicht außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters.
Mecklenburg-Vorpommern § 3 Abs. 3 Satz 5 HundehVO

Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums.

Zusätzlich: Leinenpflicht auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern.
Niedersachsen § 14 Abs. 3 NHundG Leinenpflicht "außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke".
Nordrhein-Westfalen § 5 Abs. 2 LHundG Leinenpfl...

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