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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / 2.4.2 Eingangstür

Alexander C. Blankenstein
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Da Haustürschließanlagen existieren, die ein Verschließen des Hauseingangs zulassen und dennoch ein Öffnen durch flüchtende Bewohner ohne Schlüssel ermöglichen, entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, in den Nachtstunden die Haustür verschlossen zu halten. In Notsituationen kann sich die verschlossene Haustür für flüchtende Personen als tödliche Falle entpuppen. Ein derartiger Beschluss überschreitet das Ermessen der Wohnungseigentümer deutlich.[1]

Ständiges Offenhalten

Ein ständiges Offenhalten der Haustür während üblicher Geschäftszeiten entspricht ordnungsgemäßem Gebrauch, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters der Wohnanlage als Mehrhausanlage mit Wohn- und Gewerberäumen, insbesondere Arztpraxen und Räumen einer Bank, bei Abwägung der allseitigen Interessen der Wohnungseigentümer angenommen werden kann, dass es zu unzumutbaren Störungen und Beeinträchtigungen im Bereich von ärztlichen und gewerblichen Praxen für die Teileigentümer im Haus kommt, wenn die Haustür tagsüber geschlossen gehalten wird. Die Verringerung der Sicherheit des gemeinschaftlichen Eigentums durch das Offenhalten der Haustür bildet dann einen unvermeidbaren Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer.[2]

[1] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 12.5.2015, 2-13 S 127/12.
[2] AG Kassel, Beschluss v. 14.3.2007, 800 II 146/06 WEG.

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