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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / 2.2 Vermietung von Gemeinschaftseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich mit einfachem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer möglich.[1]

Voraussetzungen

  • Die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthält kein Verbot der Vermietung von Gemeinschaftseigentum.
  • Keinem der Wohnungseigentümer erwächst durch die Vermietung ein Nachteil i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG.

Nachteilig ist die Vermietung, wenn ein Eigenbedarf besteht oder nachträglich entsteht, wenn die Vermietung zu einer unzumutbaren bzw. nicht nur ganz geringfügigen Beeinträchtigung führt oder wenn die Gegenleistung kein adäquates Äquivalent für die Nutzungsüberlassung darstellt.[2]

Langfristige Vermietung

Durch eine langfristige Vermietung von Gemeinschaftseigentum wird kein Sondernutzungsrecht begründet.

 
Praxis-Beispiel

Vermietung einer Außenfläche zwar grundsätzlich möglich…

Beschließen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit, einen Teil des Gemeinschaftseigentums (hier: eine Außenfläche) an einen Teileigentümer zwecks Untervermietung an dessen gewerblichen Mieter zu vermieten, handelt es sich nicht um die Einräumung eines Sondernutzungsrechts, sondern um eine Gebrauchsregelung nach § 19 Abs. 1 WEG, über die durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden kann. Dies gilt, soweit keine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.[3]

 
Praxis-Beispiel

…sie darf allerdings nicht mit Nachteilen verbunden sein

Die Vermietung der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Freifläche vor einem Café im Erdgeschoss einer Wohnanlage kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn örtlich konkrete Störungen durch den Betrieb des Cafés im Freien zu erwarten sind.[4]

Die (übrigen) Wohnungseigentümer sind im Fall der Vermietung von einer Nutzung des vermieteten gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen. Im G...

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