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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigent ... / Hobbyraum

Alexander C. Blankenstein
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Anwaltskanzlei

Die Bezeichnung mehrerer Räume im Teileigentum als "nicht zu Wohnzwecken dienende Hobbyräume nebst Diele" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Wird das Teileigentum als Rechtsanwaltskanzlei büromäßig genutzt und wird eine Unterlassungsklage rechtskräftig wegen Verwirkung abgewiesen, ist über eine Nutzung als Hobbyräume hinaus auch eine büromäßige Nutzung hinzunehmen sowie eine sonstige Nutzung, die nicht mehr stört oder beeinträchtigt.[1]

Ballettstudio

In einem "Hobbyraum" als Nebenraum einer Eigentumswohnung kann kein Ballettstudio betrieben werden. Ein solcher Gebrauch entspricht nicht dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen und führt zu erheblich stärkeren Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung als Hobbyraum.[2]

Wohnnutzung

  • Unabhängig davon, ob die dauerhafte Nutzung eines in der Teilungserklärung als "Abstellraum" oder "Hobbyraum" ausgewiesenen Raumes zu Wohnzwecken störend ist und unabhängig davon, ob eine behördliche Genehmigung hierzu vorliegt oder zu erwarten ist, bleibt diese unzulässig. Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch auf Unterlassung einer derartigen Nutzung.[3]
  • Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als "Teileigentum und Hobbyraum" ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken (hier: als Kinderschlafzimmer) ist unzulässig.[4]
  • Werden in einem als "Hobbyraum" bezeichneten Raum eine Dusche und eine Toilette an die gemeinschaftlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen, so stellt dies den Beginn einer Nutzung zu Wohnzwecken dar. Die übrigen Wohnungseigentümer können damit verlangen, dass die Anschlüsse dauerhaft getrennt werden. Hierfür ist nicht die Feststellung erforderlich, dass der Hobbyraum tatsächlich bereits zu Wohnzwecken genutzt wird.[5]
  • Die Nutzung von "als Teileigentum ausgewiesenen Hobbyräumen" zu dauernden Wohnzwecken stört bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung einer Anlage, die u. a. aus Wohnungen sowie aus Hobbyräumen als selbstständigen Teileigentumseinheiten besteht, dass die Hobbyräume ausgebaut und mit den Wohnungen verbunden werden dürfen, so liegt darin in der Regel eine Vereinbarung, dass der Ausbau der Hobbyräume in Wohnräume gestattet ist und diese Räume dann zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden dürfen.[6]
  • Die Bezeichnung eines Kellerraums in der Teilungserklärung als "Hobbyraum" lässt eine Nutzung zu Wohnzwecken auch dann nicht zu, wenn eine bauordnungsrechtliche Nutzungserlaubnis existiert.[7]
  • Wird ein als "Hobbyraum" bezeichnetes Teileigentum tatsächlich und mit Genehmigung der Baubehörde als Wohnung genutzt, können dem Unterlassungsanspruch nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegengehalten werden.[8]
[1] BayObLG, Beschluss v. 16.8.2001, 2Z BR 80/01.
[2] BayObLG, Beschluss v. 27.6.1985, BReg 2 Z 59/84.
[3] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 25.6.2014, 2-13 S 18/13.
[4] BGH, Beschluss v. 16.6.2011, V ZA 1/11; vgl. auch LG Frankfurt a. M., Urteil v. 25.6.2014, 2-13 S 18/13; OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.7.2011, 20 W 319/08; BayObLG v. 8.8.1995, 2Z BR 56/95.
[5] BayObLG, Beschluss v. 18.12.1998, 2Z BR 166/98, WuM 1999 S. 178.
[6] OLG München, Beschluss v. 6.11.2006, 34 Wx 105/06.
[7] AG Hanau, Beschluss v. 8.11.1994, 41 II 52/93 WEG.
[8] BayObLG, Beschluss v. 2.8.1990, BReg 2 Z 76/90.

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