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Gebrauch und Nutzung, Sondernutzungsrechte (FAQs) /   Fahne/Banner auf Balkon

Dr. Oliver Elzer
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Stellt ein festgebundenes Banner (z.B. eines Fußballvereins) oder eine Fahne auf dem Balkon eine bauliche Veränderung dar? Kann die GdWE die Anbringung auf dem Balkon durch Beschluss untersagen?

Diese Frage ist streitig. Für die Klärung ist zu fragen, ob eine bauliche Veränderung vorliegt. Maßgeblich ist für mich, ob durch die Anbringung des Banners oder der Fahne das gemeinschaftliche Eigentum dauerhaft substanziell verändert wird. So liegt es, wenn für die Anbringung tiefer in die Gebäudesubstanz eingegriffen werden muss, und so liegt es nicht, wenn es ein Kabelbinder oder etwas Ähnliches ist. Nach anderen ist eine "dauerhafte Änderung des äußeren Erscheinungsbildes" ausreichend.

Folgt man meiner Ansicht, die von vielen anderen geteilt wird, macht der Wohnungseigentümer, der ein Banner oder eine Fahne anbringt, vom gemeinschaftlichen Eigentum Gebrauch. Die GdWE könnte gegen die Anbringung vorgehen, wenn diese nicht nur vorübergehend ist und durch die Anbringung den anderen Wohnungseigentümern ein vermeidbarer Nachteil zugefügt wird. Dies dürfte zu bejahen sein. Geht man von einer baulichen Veränderung aus, kann man gegen das Banner und die Fahne bereits deshalb vorgehen, weil es an einer Gestattung für die bauliche Veränderung fehlt.

Im Ergebnis zeigt sich, dass beide Ansichten zum selben Ziel führen: Der Wohnungseigentümer sollte abgemahnt werden, das Banner oder die Fahne nicht dauerhaft anzubringen. Läuft die ihm gesetzte Frist fruchtlos ab, kann er auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.

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