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Gebrauch und Nutzung, Sondernutzungsrechte (FAQs) /   Baumfällung

Dr. Oliver Elzer
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Bedarf es eines Beschlusses für das Fällen eines Baumes

  1. im Sondereigentum (Garten),
  2. im Sondernutzungsrecht (Garten)?

Steht eine Fläche im Sondereigentum, steht auch der Baum im Sondereigentum. Die Entscheidung, den Baum zu fällen, kann dann nicht beschlossen werden. Diese Entscheidung trifft der Wohnungseigentümer als Sondereigentümer.

Steht eine Fläche hingegen im gemeinschaftlichen Eigentum (das ist bei einem Sondernutzungsrecht der Fall), steht auch der Baum im gemeinschaftlichen Eigentum. Für die Entscheidung, den Baum zu fällen, ist dann zu unterscheiden:

  • Es kann ausnahmsweise vereinbart sein, dass der Sondernutzungsberechtigte die Entscheidung treffen soll.
  • Es kann sein, dass die Entscheidung, den Baum zu fällen, nach einer Vereinbarung, nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WEG oder einem Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG von der Verwaltung getroffen werden kann. Dann bedarf es keines Beschlusses.

Liegen diese Fälle nicht vor, muss die Entscheidung, den Baum zu fällen, von den Wohnungseigentümern beschlossen werden. Dies ist der Regelfall.

 

Muss man über eine Baumfällung auch dann einen Beschluss fassen lassen, wenn die Standsicherheit gefährdet ist?

Das kann sein! Eine Frage des Einzelfalls. Zunächst ist zu untersuchen, ob die Entscheidung, den Baum zu fällen, nach

  • einer Vereinbarung,
  • § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WEG oder
  • einem Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG

von der Verwaltung getroffen werden kann. Bei der Standsicherheit kann es so sein, beispielsweise wenn akut Gefahren drohen oder die Entscheidung nur untergeordnet ist und keine hohen Kosten verursacht. Das muss man klären. Jenseits dieser Fälle muss die Entscheidung, einen Baum zu fällen, beschlossen werden.

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