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Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen (Zert ... / 2 Allgemeines

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Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht regelt Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks und dient dem Ziel, die bauliche Nutzung des Bodens im öffentlichen Interesse durch die Instrumente des

  1. Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sowie des
  2. kommunalen Baurechts und dessen Bauvorschriften

zu ordnen und zu lenken.

Während das Bauplanungsrecht regelt, in welchem Maß und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück bebaut werden darf, zielt das Bauordnungsrecht darauf ab, dass bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.

Öffentliches Baurecht

Neben dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht enthält das sog. Baunebenrecht (z. B. Denkmal-, Naturschutz-, Umwelt-, Erschließungs- und Bodenverkehrsrecht) weitere Regelungen, die die bauliche Nutzung von Grundstücken mitbestimmen können.[1]

Baugenehmigungsverfahren

Ein Baugenehmigungsverfahren richtet sich nach den länderrechtlichen Vorschriften, im Wesentlichen nach der jeweils einschlägigen Landesbauordnung. Eingeleitet wird das Baugenehmigungsverfahren mit einem Bauantrag.

Vor Antragstellung sind zur Vorbereitung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens seitens des Bauherrn geeignete Beteiligte mit der erforderlichen Sachkunde zu bestellen (bauvorlagenberechtigte Architekten/Bauingenieure). Die Bauordnung spricht in diesem Zusammenhang von "bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern". Sie zeichnen verantwortlich dafür, dass der Bauantrag samt den Bauvorlagen dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Bei Zweifeln an der Zulässigkeit eines Bauvorhabens können

  1. Abstimmungsgespräche mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt werden und/oder
  2. eine (gebührenpflichtige) Bauvoranfrage gestellt werden, die einen verbindl...

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