Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)

Dr. Michael Cirullies
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Stürzt ein Gebäude ein oder lösen sich Teile davon ab, haftet der Grundstücksbesitzer, nicht (nur) der Eigentümer für etwaige Personen- und Sachschäden, wenn Ursache hierfür mangelhafte Errichtung oder Instandhaltung des Gebäudes ist.[1] Es ist also nicht erforderlich, dass man auch Eigentümer des Grundstücks ist, allein der Besitz ist für die Haftung schon ausreichend.

[1] § 836 BGB.

1 Haftung des Grundstücksbesitzers

1.1 Begriff des Gebäudes

Der Begriff des "Gebäudes" ist weit auszulegen: Sogar ein Wohnmobil[1] und der Vorbau eines Wohnwagens zählen hierzu.[2]

Die Haftung nach § 836 Abs. 1 BGB greift auch beim Einsturz eines "mit dem Grundstück verbundenen Werks", hierunter fallen z. B.:

  • Baugerüste[3],
  • ein Messezelt[4],
  • die Zuschauerränge in einem Zirkuszelt[5],
  • Werbeschilder[6],
  • Zäune[7] und auch
  • ein Jagdhochsitz.[8]

Nicht erfasst werden Pflanzen oder Schnee und Eiszapfen auf Hausdächern[9], wohl aber eine Beschädigung durch einen Eisblock, der aus einer Dachrinne fällt, weil sie unter seinem Gewicht nach vorne gebogen wurde.[10]

Einer Leiter, die an der Außenseite eines an einer Hauswand aufgestellten Baugerüsts angelegt ist und jederzeit fortbewegt werden kann, fehlt es schon begrifflich an einem Werk i. S. d. § 836 BGB, und zwar unabhängig von der Funktion der Leiter für das Gerüst.[11]

Gebäudeteile

Eine Haftung wegen "Ablösung von Gebäudeteilen" ist sogar beim Bruch einer Treppenstufe möglich, und zwar dann, wenn die Stufe einer auf den Dachboden führenden Treppe beim Betreten bricht. Sie ist Teil des Gebäudes, weil sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zum Bauganzen ergibt.[12]

Auch Objekte im Sinne einer "Kunst am Bau", z. B. frei stehende Skulpturen, hängende Installationen etc., stellen Gebäudeteile dar, die der Haftung nach § 836 BGB unterliegen.[13]

[1] AG Laufen, Urteil v. 23.5.2013, 2 C 670/12, BeckRS 2014, 07358.
[2] LG Karlsruhe, Urteil v. 7.8.2002, 1 S 84/01, NJW-RR 2002, 1541.
[3] OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.6.2013, 18 U 1/13, BeckRS 2014, 04631; LG Wuppertal, Urteil v. 9.8.2012, 4 O 159/11, BeckRS 2014, 02811; BGH, Urteil v. 4.3.1997, VI ZR 51/96, r+s 1997, 283; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.2.1998, 22 U 124/97, MDR 1998, 1350 (Bierpavillon).
[4] OLG Rostock, Urteil v. 15.9.2003, 3 U 58/03, NJW-RR 2004, 825.
[5] OLG Hamm, Urteil v. 7.6.2001, 6 U 45/01, NJW-RR 2002, 92.
[6] AG Dachau, Urteil v. 2.9.2008, 3 C 748/08, NZM 2009, 456.
[7] LG Gera, Beschluss v. 26.7.2001, 4 O 1292/01, NJW-RR 2002, 961.
[8] LG Hagen, Urteil v. 21.1.2011, 8 O 190/09, BeckRS 2012, 00099.
[9] AG Münster, Urteil v. 14.11.2012, 48 C 4303/11, BeckRS 2014, 06285.
[10] LG Flensburg, Urteil v. 15.3.2011, 1 S 90/10, NJW-RR 2011, 1474.
[11] OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.2.2018, 19 U 17/17, juris.
[12] OLG Hamm, Urteil v. 24.9.2012, 6 U 16/12, MDR 2013, 31.
[13] Eingehend Reimann/Keller, ZfIR 2019, 817, 821.

1.2 Haftungsausschluss und Beweislast

Es handelt sich um einen Fall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, der in § 836 Abs. 1 BGB besonders geregelt ist.[1] Danach tritt die Ersatzpflicht allerdings nicht ein, "wenn der Besitzer zum Zweck der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat".

Es werden also nach dem Gesetz sowohl das Verschulden des Grundstücksbesitzers als auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Verschulden und dem eingetretenen Schaden vermutet. Es ist dann Sache des Besitzers, sich zu entlasten und den entsprechenden Beweis zu führen. Allerdings werden an die Pflicht zur sorgfältigen und fortgesetzten Überwachung des Zustands des Bauwerks hohe Anforderungen gestellt. Gegebenenfalls muss der Grundstücksbesitzer zuverlässige, fachkundige Personen zur Überprüfung hinzuziehen.[2]

Wartung

So reicht bei einem rund 50 Jahre alten, noch nicht erneuerten Dach die interne Betriebsanweisung, das Dach alle 2 Jahre zu überprüfen, nicht aus. Es besteht hier eine gesteigerte Prüfungspflicht jedenfalls einmal jährlich, insbesondere nach heftigeren Wettern, wie sie im Sommer und Herbst vorkommen. Diese Prüfung dürfe sich auch nicht auf eine oberflächliche Sichtprüfung beschränken.[3]

 
Hinweis

Prüfungsumfang

Zu einer solchen Überprüfung gehört es, den First abzulaufen, die Firststeine auf Klammerung zu überprüfen und die Ortgänge zu untersuchen.[4]

Auch begründet es den Anschein für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes, wenn bei einem Sturm Dachziegel auf einen davor abgestellten Pkw fallen.[5]

Der Anscheinsbeweis wird auch nicht dadurch erschüttert, dass ein Werbeschild von einer renommierten Fachfirma angebracht wurde und der Grundstücksbesitzer es noch im gleichen Monat durch Inaugenscheinnahme kontrolliert hat, ohne Auffälligkeiten festzustellen.[6]

Hat hingegen der Gebäudebesitzer einen Dachdeckerbetrieb damit beauftragt, das Dach alle 3 Monate zu begehen und zu überprüfen, so hat er mit der Einschaltung einer "renommierten", nämlich alteingesessenen und für ihre gute Arbeit bekannten Dachdeckerfirma das ihm Zumutbare zur Gefahrenabwehr unternommen.[7]

...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Eigentümer und Verwalter: Verkehrssicherungspflicht: Wer bei Sturmschäden haftet
Sturm Dach Schaden Dachziegel
Bild: Pixabay/Jan Mallander

Der Herbst bringt neue Sturmböen – und die können heftigen Schaden anrichten. Oft sind auch Wohngebäude betroffen. In der Regel haften die Hauseigentümer. Doch auch Immobilienverwalter können Pflichten haben. Was ist zu beachten?


Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


Gebäudeeinsturz und herabfa... / 3 Sicherungsmaßnahmen bei Naturereignissen
Gebäudeeinsturz und herabfa... / 3 Sicherungsmaßnahmen bei Naturereignissen

In letzter Zeit häufen sich die Schäden durch sturmbedingtes Ablösen von Gebäudeteilen. Hier haben die Hausbesitzer fast immer schlechte Karten: Ob Dachantenne[1], Dachgrenzmauer[2], Dachziegel[3] oder Dachpappe eines Flachdachs[4] – in keinem Fall konnten ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren