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Gebäude im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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1 Begriff des Gebäudes

1.1 Bürgerlich-rechtlich

 

Rz. 1

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Ein Gebäude kann nicht von dem Grundstück getrennt werden, ohne es in seinem Wesen zu verändern oder zu zerstören (§§ 93, 94 Abs. 1 BGB). Das bebaute Grundstück ist danach eine einzige unbewegliche Sache mit der Folge, dass seine wesentlichen Bestandteile Grundstück und Gebäude nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. Nur das bebaute Grundstück als Einheit kann z. B. mit einer Hypothek belastet oder übereignet werden.

Ein Gebäude, das mit dem Grund und Boden fest verbunden sein kann, kann eine selbstständige Sache sein, wenn es entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist oder in Ausübung eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück errichtet worden ist (§ 95 BGB). Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist in diesen Fällen eine rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Einheit. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes (§ 95 Abs. 2 BGB).

1.2 Handelsrechtlich

 

Rz. 2

Für die handelsrechtliche Bilanzierung ist die steuerrechtliche Gebäudedefinition sinngleich anzuwenden.[1]

 

Rz. 3

Im Handelsrecht werden durch § 266 Abs. 2 HGB "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" in der Bilanz zu einem Posten zusammengefasst. Eine weitere Untergliederung ist nach § 265 Abs. 5 HGB zulässig und kann freiwillig erfolgen.[2]

 

Rz. 4

Wenn auch nach § 266 Abs. 2 Aktivseite A II Nr. 1 HGB die bebauten Grundstücke als Einheit, also ohne Trennung nach Grund und Boden einerseits und nach Gebäude andererseits, auszuweisen sind, so geschieht dies letzten Endes nur im Interesse der Ordnung in ...

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