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Gaststätten, Imbiss, Catering, Beherbergung / 3 Kurzfristige Beherbergung (Hotels etc.): Steuersatz

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Seit 1.1.2010 gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 %.[1] Ermäßigt besteuert sind insoweit die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Nicht unter den ermäßigten Steuersatz fällt jedoch die Überlassung von Zimmern an Prostituierte durch einen Bordellbetreiber.[2]

 
Wichtig

Regelsteuersatz für "nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen"

Für nicht unmittelbar der Beherbergung bzw. der Vermietung dienende Leistungen gilt nach dem UStG jedoch der Regelsteuersatz von derzeit 19 %, auch wenn diese Leistungen mit dem (Pauschal-)Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

 
Praxis-Beispiel

Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen

Dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen:

  • Verpflegungsleistungen[3] (z. B. Frühstück[4], Halb- oder Vollpension, "All-inclusive"),

    Achtung: Vom 1.7.2020 – 31.12.2023 sowie ab 1.1.2026 gilt der ermäßigte Steuersatz auf die Abgaben von Speisen zum Verzehr vor Ort und somit auch auf Verpflegungsdienstleistungen.

  • Getränkeversorgung aus der Minibar,
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),
  • sog. "Pay-per-view"
  • sog. "Wellness-Angebote" (ermäßigt besteuert ist evtl. das Überlassen von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen)[5]
  • die Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr (evtl. gilt hier der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG),
  • Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen (diese können jedoch nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. ...

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