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Gaststätten, Biergärten und Lokale: Lärm und Geruchsbelä ... / 4.4 Nachbarschutz bei bestehenden Gaststätten und Vergnügungsstätten nach Zivilrecht

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Der durch den Betrieb von Gast- und Vergnügungsstätten Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgesetzte Nachbar ist nicht auf den Rechtsschutz nach öffentlichem Recht beschränkt, sondern kann einen solchen auch nach Zivilrecht geltend machen.

Als Anspruchsgrundlage für einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch gegen Lärm- und Geruchsbelästigungen kommt für den Nachbar als Eigentümer eines diesen Einwirkungen ausgesetzten Wohnhauses die sog. Eigentumsstörungsklage (§§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB) und als Mieter oder Pächter die sog. Besitzstörungsklage (§§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1, 906 Abs. 1 analog BGB) in Betracht.

Der Anspruch richtet sich gegen den sog. "Störer". Damit ist nicht nur der Eigentümer einer Gast- oder Vergnügungsstätte gemeint. Störer ist vielmehr auch ein Pächter, der für die Betriebsführung verantwortlich ist.[1]

Voraussetzung für die Geltendmachung eines auf diese Vorschriften gestützten Anspruchs ist zunächst, dass nicht nur für die Vergangenheit wesentliche Beeinträchtigungen durch Lärm und Gerüche zu verzeichnen waren, sondern derartige Beeinträchtigungen auch für die Zukunft zu erwarten sind. Das bedeutet mit anderen Worten ebenso wie nach öffentlichem Recht, dass es sich um Einwirkungen von längerer Dauer handeln muss und damit nur gelegentliche Belästigungen, die für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sind, außer Betracht bleiben.

Mit der Eigentums- bzw. Besitzstörungsklage können nur wesentliche Einwirkungen der genannten Art abgewehrt werden. Unwesentliche Beeinträchtigungen sind dagegen nicht abwehrbar. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit orientieren sich die Zivilgerichte an den gleichen Standards der Zumutbarkeit von Lärm- und Geruchsbelästigungen wie die Verwaltungsgerichte. Das bedeutet für Lärmbelästigungen, dass im Regelfall durch die Lärmrichtwer...

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