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Gaststätten, Biergärten und Lokale: Lärm und Geruchsbelä ... / 3.1 Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm)

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Von der Rechtsprechung werden die von Gast- und Vergnügungsstätten ausgehenden Geräusche als besonders lästig bewertet, weil sie mit ihren unterschiedlichen Frequenzmustern und Schallpegeln sehr viel weniger gewöhnungsbedürftig sind als hinsichtlich Zeitstruktur, Frequenzzusammensetzung und Schallpegel gleichförmiger Geräusche. Diese Geräusche wirken eher monoton und damit weniger lästig.

Bei der Beurteilung der Frage, ob Lärmbelästigungen erheblich im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG (bei öffentlich-rechtlichen Nachbarklagen) oder wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB (bei zivilrechtlichen Nachbarklagen) sind, orientieren sich die Gerichte an der TA Lärm als dem zur Lärmbeurteilung maßgeblichen technischen Regelwerk, das als sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bezeichnet wird.

Grundsätzlich kann von einer erheblichen bzw. wesentlichen und damit die Zumutbarkeitsschwelle überschreitenden Lärmbelästigung der Wohnnachbarschaft eines Gast- oder Vergnügungsstättenbetriebs ausgegangen werden, wenn der am betroffenen Wohnhaus gemessene Lärm folgende Lärmrichtwerte der TA Lärm übersteigt.

 

Lärmrichtwerte

Wo?
 

Lärmrichtwerte der TA Lärm

in dB(A)
in Industriegebieten tagsüber und nachts 70
in Gewerbegebieten

tagsüber

nachts

65

50
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

tagsüber

nachts

60

45
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

tagsüber

nachts

55

40
in reinen Wohngebieten

tagsüber

nachts

50

35
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten

tagsüber

nachts

45

35

Die Bewertung der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft orientiert sich bei diesen umgebungsbezogenen Lärmrichtwerten an der Schutzwürdigkeit des Einwirkungsorts und seiner bauplanungsrechtlichen Zuordnung dergestalt, dass Kurgebiete den höchsten Schutzstandard für sich in Ans...

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