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Gaststätten, Biergärten und Lokale: Lärm und Geruchsbelä ... / 2.2 Baugenehmigung

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Eine Baugenehmigung ist für die Errichtung, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentlichen Vergnügungsstätten nach § 29 Abs. 1 BauGB schon deshalb erforderlich, weil hierbei die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO), die unmittelbar für Baugebiete gilt, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind. Die BauNVO findet aber durch die Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB auch auf Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Anwendung, für die kein Bebauungsplan existiert. In diesem Regelwerk ist abschließend geregelt, in welchen Baugebietstypen, etwa reinen Wohngebieten oder allgemeinen Wohngebieten, eine Baugenehmigung für die Neueröffnung, die bauliche Änderung oder die wesentliche Nutzungsänderung von Schank- und Speisewirtschaften sowie von Vergnügungsstätten überhaupt erteilt werden darf.

Schank- und Speisewirtschaften sind als solche oder als besonderer Typus eines Gewerbebetriebs nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in allen Baugebietskategorien mit Ausnahme der reinen Wohngebiete zulässig.[1]

Gebietsversorgung

Lediglich in allgemeinen Wohngebieten und in Kleinsiedlungsgebieten unterliegt ihre Zulassung besonderen Beschränkungen. In diesen Baugebietstypen sind nur solche Schank- und Speisewirtschaften zulässig, die der Versorgung des jeweiligen Gebiets dienen. Mit dieser Einschränkung wird nach Meinung des Gerichts auf einen verbraucherbezogenen Einzugsbereich abgestellt, der dann überschritten wird, wenn eine Gaststätte auf Besucher ausgerichtet ist, die realistischerweise zum Besuch ein Kraftfahrzeug benutzen, oder wenn sie eine Kapazität aufweist, die nicht erwarten läss...

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