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Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich

Dr. Michael Cirullies
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Grundsätzlich gilt, dass

  • Teiche auf Privatgrundstücken für Kleinkinder stets eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen und
  • bei Kindern in besonderem Maße diejenigen Gefahren zu bedenken sind, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebs drohen.

Deswegen hat der Eigentümer ausreichende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu bewahren.[1]

Fehlende Einfriedung

So muss er einen Zierteich, der auf seinem Grundstück zur Straße hin durch keinen Zaun oder Hecke eingegrenzt ist, so sichern, dass spielende Kinder nicht gefährdet werden.[2] Dies gilt erst recht bei Teichen mit einer Tiefe von 80 cm und mehr.[3]

  • Es reicht nicht aus, wenn durch ein an der Grundstücksgrenze aufgestelltes Schild das Betreten des Grundstücks und Kindern das Spielen untersagt wird.[4]
  • Es genügt auch nicht, die Mutter von Nachbarkindern zu ermahnen, die Kinder zu beaufsichtigen.[5]

Vorhandene Einfriedung

Andererseits soll es bei einem max. 1 m tiefen Gartenteich ausreichen, dass das Grundstück durch Beete und sonstige Bepflanzungen deutlich als Privatgrundstück erkennbar ist.[6]

[1] BGH, Urteil v. 23.5.1995, VI ZR 384/94, MDR 1995, 907.
[2] OLG Brandenburg, Urteil v. 30.1.2024, 3 U 30/22, NJW 2024, 2327; OLG Karlsruhe, Urteil v. 3.11.1988, 14 U 188/88, MDR 1990, 339, wobei offengelassen wird, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen ausreichend gewesen wären.
[3] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.5.1989, 4 W 29/89, VersR 1989, 861.
[4] OLG Oldenburg, Urteil v. 19.11.1993, 6 U 155/93, FamRZ 1994, 1454.
[5] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.5.1989, 4 W 29/89, VersR 1989, 861; vgl. auch OLG Rostock, Urteil v. 18.12.2020, 5 U 91/18.
[6] OLG Hamm, Urteil v. 23.5.2001, 13 U 253/00, NJW-RR 2002, 233; zur Sicherungspflicht bei einem Dorfteich vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 22.2.2006, 13 U 107/05, BeckRS 2006, 19250.

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