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Garagengeld

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Zusammenfassung

 
Begriff

Im Zusammenhang mit der Dienstwagenüberlassung kommt es in der Praxis häufig vor, dass der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer für die Fahrzeugunterstellung zu Hause eine Garage verlangt. Unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer eine eigene Garage zur Verfügung steht oder ob die Anmietung bei einem Dritten erforderlich ist, erhält er als Gegenleistung von der Firma ein monatliches Garagengeld erstattet.

Das Garagengeld ist der Zuschuss des Arbeitgebers zu den entstandenen Kosten für die Unterbringung des Dienstwagens in einer Garage. Aufgrund des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses im Hinblick auf den Schutz des Fahrzeugs oder der in ihm befindlichen Wertgegenstände des Arbeitgebers ist das Garagengeld weder steuer- noch beitragspflichtig. Werden maximal die entstandenen Kosten erstattet, führt dies zu steuerfreiem Auslagenersatz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 50 2. Alternative EStG. Gem. BFH, Urteilen v. 7.6.2002, VI R 145/99, BStBl 2002 II S. 829, und VI R 53/01, BStBl 2002 II S. 878, stellen Zahlungen des Arbeitgebers für die eigene Garage des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn dar.

Sozialversicherung: Garagengeld ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Garagengeld für Dienstwagen frei frei
Garagengeld für Privatfahrzeug pflichtig pflichtig

Entgelt

1 Zahlung für Dienstwagengarage ist kein Arbeitslohn

Zahlungen des Arbeitgebers für eine Dienstwagengarage des Arbeitnehmers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer eigenen oder selbst angemieteten Garage unterstellt.

Garagengeld als Mieteinnahme

Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Nutzungsentgelt darstellt, ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Dies ist immer dann der Fall, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Mietverhältnis besteht, das neben das Dienstverhältnis tritt, wenn der Beschäftigte seine eigene oder angemietete Garage für den betrieblichen Dienstwagen zur Verfügung stellt. Zahlungen des Arbeitgebers zählen demzufolge zu den Vermietungseinkünften, die nicht im Lohnsteuerverfahren, sondern allenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Besteuerung unterliegen.

 
Hinweis

Parkplatzmiete an erster Tätigkeitsstätte

Bezahlt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte bzw. in deren unmittelbaren Umgebung, stellt sich die Frage nach dem Werbungskostenabzug bzw. nach der Kürzung des geldwerten Vorteils, je nachdem ob der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw oder einen Dienstwagen für die Arbeitgeberfahrten benutzt. Beim privaten Fahrzeug steht die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer außer Zweifel, die sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich erfasst. Etwas anderes gilt nach Auffassung des FG Köln, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht: Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte einen Dienstwagen, mindern die an den Arbeitgeber für die Anmietung eines Parkplatzes an bzw. in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte geleisteten Zahlungen den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung.[2]

Anrechenbare, vom Arbeitnehmer übernommene Betriebskosten für einen Dienstwagen können nach bisheriger Besteuerungspraxis solche Aufwendungen sein, die dem Halten und unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen. Straßenbenutzungs- oder Parkgebühren können deshalb weder bei der 1-%-Regelung noch bei den Gesamtkosten der Fahrtenbuchmethode als steuerminderndes Nutzungsentgelt vereinbart werden.[3]

Die abschließende Entscheidung bleibt abzuwarten. Um evtl. Nachteile zu vermeiden, bleiben der Rechtsweg und die Möglichkeit, ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO zu beantragen.

[1] BFH, Urteil v. 7.6.2002, VI R 145/99, BStBl 2002 II S. 829; BFH Urteil v. 7.6.2002, VI R 53/01, BStBl 2002 II S. 878.
[2] FG Köln, Urteil v. 20.4.2023, 1 K 1234/22, Rev. beim BFH unter Az. VI R 7/23.
[3] BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Tz. 8.

2 Erstattete Garagenmiete als steuerfreier Auslagenersatz

In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer für den Dienstwagen eine angemietete Garage zur Verfügung stellt, ohne dass ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, und nach Vorlage des Mietvertrags die konkret an den Dritten gezahlte Miete von seinem Arbeitgeber erstattet bekommt, sind dagegen steuerfreier Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer hat jeweils nach Einzelabrechnung Beträge erhalten, durch die der Arbeitgeber Auslagen des Arbeitnehmers ersetzt. Da die Anmietung der Garagen allein zum Schutz und zur Werterhaltung der "betrieblichen Fahrzeuge" erfolgt, leistet der Arbeitgeber mit der Erstattung des Garagenentgelts steuerfreien Auslagenersatz.[1]

[1] § 3 Nr. 50 EStG.

3 Garagenmiete erhöht Pkw-Gesamtkosten

Schließlich liegt in der tatsächlichen Nutzung der (eigenen oder selbst angemieteten) Dienstwagengarage durch den Arbeit...

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