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Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge: Umsetzung im ... / 2.5 Diagnostik "mit geeigneten Methoden"

Dr. med. Hanns Wildgans
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Bereits 1999 hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt[1]: "Der Arzt darf nicht ohne jede Einschränkung Untersuchungen vornehmen, die er oder der Arbeitgeber für sachdienlich hält". Der Arzt ist daher verpflichtet, nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen in Kenntnis der jeweiligen Arbeitsplatzverhältnisse individuell zu prüfen, welche körperlichen oder klinischen Untersuchungen erforderlich sind, um arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen zu erkennen. Diese Untersuchungen bietet er im Vorsorgetermin an.

Dabei orientiert sich die ärztliche Auswahl der Untersuchungsmethoden an:

  • der individuellen gesundheitlichen Situation der Beschäftigten,
  • den in der ArbMedVV genannten präventiven Ziele,
  • dem Stand arbeitsmedizinischer Erkenntnisse,
  • der Aussagekraft der verfügbaren diagnostischen Methoden,
  • dem Vorsorgeanlass und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung,
  • betriebsärztlichen Erkenntnissen aus Betriebsbegehungen und eigenen Auswertungen,
  • Erkenntnissen zu Nutzen und Risiken einer Anwendung bestimmter diagnostischer Parameter,
  • Erkenntnissen zur Exposition am Arbeitsplatz, insbesondere für die Indikationsstellung des Biomonitoring.

Die Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden. Die Diagnostik dient als "Quelle für die individuelle Beratung und evidenzbasierte Maßnahmen".

Zur Basisdiagnostik sollten Größe und Gewicht (BMI), Blutdruck, eine orientierende körperliche Untersuchung mit Auskultation von Herz und Lunge, Einschränkungen der Beweglichkeit und die Inspektion der Haut gehören. Ergänzend können bei Bedarf Seh- und Hörprüfungen und eine orientierende Untersuchung des Nervensystems durchgeführt werden. Alle körperlichen und klinischen Untersuchungen werden aus arbeitsmedizinischer Sicht mit Bezug zur Arbeitssituation bzw. zur Gefährdungsbeurteilung angeboten, darüber hinaus gehende Diagnostik wird den Klienten bei Haus- und Fachärzten (nach SGB V) empfohlen.

[1] BAG v. 12.8.1999, 2 AZR 55/99.

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