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G / 11 Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Handlaser [Rdn 1984]

Ralph Gübner, Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Prinzip der Lasergeschwindigkeitsmessung beruht auf der Messung der Übertragungszeit kurzer Infrarotlichtpulse.
2. Lasermessgeräte sind seit 1992 zur Überwachung des Straßenverkehrs zugelassen.
3. Lasermessgeräte bedürfen, wie alle Messgeräte, nicht nur einer Zulassung / Baumusterprüfung durch die PTB, sondern müssen auch gültig geeicht oder konformitätsbewertet sein.
4. Für Lasermessgeräte gelten bestimmte Eich- und Verkehrsfehlergrenzen.
5. Auch (und gerade) bei Lasermessgeräten sind Fehlmessungen und -zuordnungen möglich.
 

Rdn 1985

 

Literaturhinweise:

Beck/Löhle, Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen, DAR 1994, 465

Gut/Kugele/Körtge, Fahrversuche zur Messgenauigkeit von Lasergeschwindigkeitshandmessgeräten, DAR 2002, 441

Hillmann, Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Messgerät Riegl LR90–235/P, NZV 1998, 85

Grün, Der geänderte Visiertest bei Handlasermessgeräten – Auswirkungen auf die sichere Messwertzuordnung am Beispiel Riegl FG 21P, StRR 2010, 416

Löhle, LASER-Verkehrs-Geschwindigkeitsmesssysteme, zfs 1994, 153

ders., Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Riegl-Lasergerät LR 90–235/P, NZV 1995, 265

Schmedding/Hillmann III, Messfehler bei Geschwindigkeitsmessungen mit Riegl FG 21.P, DAR 2011, 428

Thiele, Die Speicherung von "Zusatzdaten" bei Geschwindigkeitsmessungen unter eichrechtlichen Gesichtspunkten, DAR 2020, 614

Thumm, Messsicherheit des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts Riegl LR90–235/P, DAR 1998, 116

ders., Fahrversuche zur Messgenauigkeit von Lasergeschwindigkeitshandmessgeräten, NZV 1999, 401

Winninghoff, Neues zum Aligntest ("Test der Visiereinrichtung") bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P, DAR 2009, 427 ff.

s. auch die Hinw. bei → Geschwindigkeitsüberschreitung, Allgemeines, Rdn ...

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