Verjährung dient vor allem dem Schuldner, der durch den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr mit der Geltendmachung eines Anspruchs rechnen muss.
Das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz eingeführte neue Verjährungsrecht gilt seit dem 1.1.2002. Für Ansprüche, die schon davor entstanden, aber noch nicht verjährt waren, bestehen Übergangsregelungen.
Wegen der im Arbeitsverhältnis oftmals geltenden tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen spielt die Verjährung im Arbeitsrecht eine geringere Rolle als bei anderen Rechtsverhältnissen.
Die Verjährung ist als Einrede gestaltet. Verjährte Ansprüche bleiben somit nicht von Amts wegen unberücksichtigt. Das Arbeitsgericht hat die Verjährung erst dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben hat. Dem Schuldner steht es damit frei, auch nach Ablauf der Verjährung den Anspruch doch noch zu erfüllen. Hat der Schuldner den Anspruch nach Verjährungseintritt erfüllt, kann er die Leistung nicht mehr zurückfordern, selbst wenn die Erfüllung ohne Kenntnis des Verjährungseintritts vorgenommen wurde.
Nebenansprüche wie z. B. Zinsen verjähren mit dem Hauptanspruch. Werden also z. B. mit der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs auch Zinsen ab Rechtshängigkeit geltend gemacht und ist der Zahlungsanspruch verjährt, gilt das auch für die Zinsen, selbst wenn seit der Klageerhebung die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren noch nicht abgelaufen ist.
4.1 Regelmäßige Verjährung: 3 Jahre
Die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren gilt im Arbeitsverhältnis für die allermeisten Ansprüche. Beispielhaft seien genannt: Vergütungsansprüche, Abfindungsansprüche, Schadensersatzansprüche. Die Verjährungsfrist gilt selbstverständlich nicht nur zugunsten des Arbeitgebers, sondern auch zu seinen Lasten. Forder...