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Fremde im Betrieb / 3 Einsatz von Leiharbeitern (Arbeitnehmerüberlassung)

Dipl.-Ing. Dirk Haffke
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Viele Unternehmen greifen immer häufiger auf sog. "Leiharbeitnehmer" oder "Leiharbeiter" zurück, weil es werden:

  • zusätzliche Mitarbeiter benötigt, um Produktionsspitzen bearbeiten zu können;
  • für eine unbestimmte Zeit für Aufträge oder Projekte Mitarbeiter so lange benötigt, bis die Aufträge erledigt sind;
  • Mitarbeiter für Krankheitsvertretungen etc. benötigt;
  • Mitarbeiter gesucht, die jedoch (zunächst) nicht fest eingestellt werden sollen.

Die Zeitarbeitsfirmen sind i. d. R. in der Lage, sehr kurzfristig Mitarbeiter gemäß den gewünschten Anforderungen zur Verfügung zu stellen. Für die Unternehmen entfällt in diesen Fällen der aufwendige Prozess der Personalbeschaffung.

Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmern) durch Arbeitgeber (Verleiher) an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Bezogen auf den Arbeitsschutz gelten für diese Unternehmen selbstverständlich auch die gesetzlichen Regelungen. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) heißt es darüber hinaus, dass z. B. einem Verleiher die Erlaubnis oder die Verlängerung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu versagen ist, wenn er die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts nicht einhält oder aufgrund der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften des Arbeitsschutzrechts sind z. B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschriften).

Im Arbeitnehmerüberlassungsprozess müssen Aspekte des Arbeitsschutzes zwischen Verleiher und Entleiher abgestimmt werden. Es gibt dabei folgende zwei Grundsätze (s. a. Abb. 1):

  • Verantwortlich für die Arbeitsschutzmaßnahmen im Überlassungsprozess sind stets der Unternehmer (Verleiher bzw. Zeitarbeitsunternehmen) bzw. die verantwortlichen Personen – z. B. die Personalentscheidungsträger. Sie tragen in erster Linie Verantwortung dafür, die erforderlichen Informationen zum geplanten Einsatz vom Kunden zu ermitteln, geeignete Beschäftigte auszuwählen und diese auf den Einsatz vorzubereiten.
  • Der Kunde (Entleiher bzw. Einsatzbetrieb) ist in gleichem Maße für die Arbeitsschutzmaßnahmen für die Beschäftigten von Zeitarbeitsunternehmen bei der Arbeitnehmerüberlassung verantwortlich. Seine Verantwortung erstreckt sich auf den Einsatz der Beschäftigten entsprechend dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und auf die Integration der Beschäftigten in die Arbeitsschutzorganisation seines Unternehmens, wie z. B. die arbeitsplatzbezogene Unterweisung und die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel.

Abb. 1: Unterschiede beim Einsatz von Fremdpersonal (in Anlehnung an Schliephacke)

Beim Einsatz von Leiharbeitern im Arbeitnehmerüberlassungsprozess gibt es unterschiedliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die vom Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) oder vom Entleiher (Kunde) wahrgenommen werden müssen. Tab. 2 zeigt die einzelnen Bereiche auf, die in den nächsten Abschnitten beschrieben werden.

 
  Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen)

Entleiher

(Kunde bzw. Einsatzbetrieb)
Bedarfsermittlung und Vorbereitung –
  • interne Bedarfsermittlung
  • Auswahl eines Zeitarbeitsunternehmens
Sicherheitstechnische Organisation
  • Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsärzten
  • Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA)
(Der Entleiher muss ebenfalls eine sicherheitsbezogene Organisation vorhalten. Diese ist jedoch auch ohne den Arbeitnehmerüberlassungsprozess erforderlich und wird daher an dieser Stelle nicht weiter betrachtet.)
Festlegung von Arbeitsschutzrahmenbedingungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
  • Auswahl geeigneter Mitarbeiter
  • Durchführung notwendiger arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
  • notwendige PSA zur Verfügung stellen
  • Erste Hilfe am Einsatzort organisieren
  • Welche Arbeiten sollen ausgeführt werden?
  • Welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind notwendig?
  • Welche PSA ist erforderlich?
  • Welche Gefährdungen bestehen bei den auszuführenden Arbeiten?
Unterweisung
  • allgemeine Unterweisung
  • Kontrolle, ob der Entleiher tätigkeitsbezogene Unterweisung durchführt
  • Tätigkeitsbezogene Unterweisung durchführen
Einsatz von Leiharbeitern
  • Sicherheitstechnische Kontrollen durchführen
  • Unfalluntersuchungen bei Arbeitsunfällen durchführen und Unfallanzeige bei meldepflichtigen Unfällen erstatten
  • Eingliederung der Leiharbeiter in die betriebliche Organisation
  • Sicherheitstechnische Maßnahmen durchführen
  • Meldung von Arbeitsunfällen an den Verleiher
  • Umsetzung von Leiharbeitern nur in Abstimmung und wenn alle Maßnahmen erfüllt sind (ausreic...

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