Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Freizeitlärm (Volksfeste, Open-Air-Konzerte etc.) im Nac ... / 6.3 Zivilrechtliche Unterlassungsklage

Hans-Albert Wegner †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gegen wesentliche Lärmbelästigungen durch eine privatrechtlich betriebene Freizeitanlage können Sie sich als betroffener Grundstückseigentümer nach den §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB und als betroffener Mieter oder Pächter nach den §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 2, 906 analog BGB mit der zivilrechtlichen Unterlassungsklage (auch nachbarrechtliche Abwehrklage genannt) zur Wehr setzen.

Mit der Klage können nur wesentliche Einwirkungen durch Lärm abgewehrt werden.

Unwesentliche Einwirkungen sind dagegen nicht abwehrbar. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit orientieren sich die Zivilgerichte an den gleichen Standards wie die Verwaltungsgerichte. Das bedeutet für Lärmbelästigungen, dass im Regelfall durch die Lärmrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie als Orientierungswerte die Grenze zwischen den noch zumutbaren und den nicht mehr zumutbaren Lärmeinwirkungen für die Wohnnachbarschaft markiert wird.[1]

Die Klage richtet sich gegen den sog. "Störer". Damit ist nicht nur der Eigentümer einer Freizeitanlage gemeint. "Störer" ist vielmehr auch ein Pächter, der für die Betriebsführung verantwortlich ist.[2]

Voraussetzung für die Geltendmachung des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs ist zunächst, dass nicht nur für die Vergangenheit wesentliche Beeinträchtigungen durch Lärm zu verzeichnen waren, sondern derartige Beeinträchtigungen auch für die Zukunft zu erwarten sind. Das bedeutet mit anderen Worten ebenso wie nach öffentlichem Recht, dass es sich um Einwirkungen von längerer Dauer handeln muss. Nur gelegentliche Belästigungen, die für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sind, bleiben daher außer Betracht. Ausnahmsweise kann auch eine vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht kommen, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung der Rechtsposition als Eigentümer oder Besitzer ernstlich zu b...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    1
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • GEG 2024 – Synopse / § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.1 Grundsätze
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Das große Verwalter-Handbuch
Das große Verwalter-Handbuch
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die Immobilienverwaltung - jetzt überarbeitet in der 10. Auflage! Es stellt den tatsächlichen Ablauf der Verwaltung im Alltag dar und beleuchtet auch die juristischen Aspekte der Verwaltung von Wohnungseigentum.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren