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Freizeitlärm (Volksfeste, Open-Air-Konzerte etc.) im Nac ... / 5.2 Besonderheiten bei seltenen Veranstaltungen

Hans-Albert Wegner †
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Eine Vielzahl von organisierten Freizeitveranstaltungen zeichnet sich dadurch aus, dass sie einerseits auf eine lange Tradition zurückblicken können und damit Teil des örtlichen oder regionalen kulturellen Lebens geworden sind, andererseits aber nur an einigen wenigen Tagen und Nächten im Jahr stattfinden.

 
Praxis-Beispiel

Seltene Störereignisse

Das betrifft etwa traditionsreiche Maifeiern, Faschingsbälle, Kirchweihfeste, Schützenfeste oder Starkbierfeste in Bürgerhäusern, Stadthallen oder Zelten und deren Umgebung sowie traditionelle Jahrmärkte, Stadtteilfeste und Volksfeste sowie Karnevals- und Kirmesveranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in angrenzenden Kneipen. In allen diesen Fällen stellt sich die Frage, ob nicht angesichts der Besonderheit dieser Veranstaltungen und ihrer zeitlich begrenzten Dauer eine Ausnahme von der Regel geboten ist und den Anwohnern ein "Mehr" an Lärm zugemutet werden kann.

Seltene Veranstaltungen im Sinne des Immissionsschutzrechts sind aber nicht auf den historisch überkommenen Bestand beschränkt und auch eine überregionale Bedeutung ändert nichts am Charakter einer seltenen Veranstaltung. Nach Ansicht des VG München ist lediglich maßgeblich, dass die Veranstaltungen auch für die örtliche Bevölkerung bestimmt sind und von dieser angenommen werden.[1]

Die Antwort auf diese Frage findet sich bereits ansatzweise in der gesetzlichen Formulierung von § 3 Abs. 1 BImSchG, wonach die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nicht nur nach deren Art und Ausmaß, sondern auch nach deren Dauer bemessen wird. Somit ist schon von der gesetzlichen Definition der schädlichen Umwelteinwirkungen her die Dauer von Belästigungen für deren Erheblichkeit mit entscheidend.

[1] VG München, Urteil v. 15.1.2019, M 16 K 17.2157.

5.2.1 Freizeitlärmrichtlinie

Diese gesetzliche Vorgabe wi...

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