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Freizeitlärm (Volksfeste, Open-Air-Konzerte etc.) im Nac ... / 2 Wann greift die Freizeitlärmrichtlinie nicht?

Hans-Albert Wegner †
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Die Freizeitlärmrichtlinie schließt in Nr. 1 Abs. 3 und 4 bestimmte Anlagen und bestimmte menschliche Verhaltensweisen ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Diese Ausnahmen werden nachfolgend erläutert.

2.1 Persönliche Freizeitbetätigungen

Nachdem die Freizeitlärmrichtlinie an den Anlagenbegriff des § 22 Abs. 1 BImSchG anknüpft, ist es nur konsequent, dass persönliche Freizeitbetätigungen im Wohnbereich oder in der freien Natur, die einem Anlagenbetrieb nicht zugerechnet werden können, von der Richtlinie nicht erfasst werden. Lärmbelästigungen durch derartige Betätigungen sind nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften der Bundesländer zu beurteilen. Außerdem ist § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zu beachten. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Für die Unterbindung und Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit ist die Polizei zuständig.

2.2 Sportanlagen und Gaststätten

Die Freizeitlärmrichtlinie schließt auch Sportanlagen und Gaststätten ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Das erklärt sich für Sportanlagen aus dem rechtsnormativen Vorrang der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und für Gaststätten aus dem Vorrang der TA Lärm, die nur sog. Freiluftgaststätten von ihrem Anwendungsbereich ausschließt (Nr. 1 Buchst. b). Nur derartige Freiluftgaststätten unterliegen den Regelungen der Freizeitlärmrichtlinie.[1]

[1] So VG Gießen, Beschluss v. 2.7.2004, 8 G 2673/04, NVwZ-RR 2005, 103.

2.3 Kinderspielplätze

Schließlich werden auch Kinderspielplätze als Ergänzung der Wohnbebauung vom Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie ausdrücklich ausgenommen. Die mit ihrer Nutzung u...

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