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Freizeitlärm (Volksfeste, Open-Air-Konzerte etc.) im Nac ... / 1 Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie

Hans-Albert Wegner †
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Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ist gesetzlich in der TA-Lärm geregelt, die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient. Die TA-Lärm gilt aber nicht für den Lärm, den temporäre Freizeitveranstaltungen verursachen.

Freizeitaktivitäten sind den Regelungen durch das Immissionsschutzrecht zugänglich, soweit sie an einem bestimmten Ort stattfinden, der eine Anlage i. S. d. § 22 BImSchG darstellt. Von diesem Anlagenbezug geht die Freizeitlärmrichtlinie aus.

Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) beschlossene Freizeitlärmrichtlinie ist das Ergebnis langjähriger Beratungen von Fachleuten der Bundes- und Länderverwaltung, die in der aktuellen Fassung vom 6.3.2015 anzuwenden ist. Wegen des in die Ausarbeitung der Richtlinie eingebrachten Sachverstands verstehen die Gerichte sie zwar nicht als verbindliche Vorgabe für ihre Entscheidungen wie die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Sie gilt ihnen aber als Orientierungs- und Entscheidungshilfe mit Indizcharakter[1] unabhängig davon, ob sie durch Ländererlasse als für die Verwaltung verbindlich umgesetzt worden ist oder nicht.

Als Orientierungshilfe kann die Freizeitlärmrichtlinie zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefert. Die Richtlinie darf jedoch nicht schematisch angewendet werden. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.[2]

[1] Vgl. BVerwG, Urteil v. 16.5.2001, 7 C 16/00, NVwZ 2001, 1167; BGH, Urteil v. 26.9.2003, V ZR 41/03, UPR 2004, 31.
[2] BVerwG, Beschluss v. 21.10.2020, 4 B 4.20.

1.1 Freizeitanlagen gemäß der Richtlinie

Die Freizeitlärmrichtlinie versteht unter Fre...

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