Hier vertritt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im speziellen Zusammenhang einen gegenüber der Rechtslage in Deutschland abweichenden Begriff:
RL 92/85/EWG: Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen
Für die Zwecke der RL 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der RL 89/391/EWG) ist die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das dieser gegenüber Leistungen erbringt und in sie eingegliedert ist, zu bejahen, wenn es seine Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält.
Nach § 38 Abs. 1 GmbHG können Geschäftsführerinnen auch in Deutschland jederzeit und ohne Grund, also auch ohne Berücksichtigung einer eventuellen Schwangerschaft, abberufen werden. Nach dem Urteil des EuGH ist diese Praxis nicht mehr haltbar, wenn die Geschäftsführerin dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfällt, ihre Schwangerschaft nach nationalem Recht angezeigt hat (hier: §§ 9, 5 MuSchG) und deshalb "schwangere Arbeitnehmerin" i. S. v. Art. 2 der Richtlinie ist.
Der Gesetzgeber hat die Problematik durch eine neue Vorschrift entschärft. Nach § 38 Abs. 3 GmbHG hat der Geschäftsführer seit dem 12.8.2021 nunmehr das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Rech...