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Frankreich / e) Rechtsnatur der betreffenden Vereinbarungen

Christian Döbereiner
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Rz. 206

Mit der Frage des Schutzes der nächsten Angehörigen hängt eng die Frage nach der materiellrechtlichen Einordnung der eben erläuterten Vereinbarungen zusammen. Noterbrechte können nur durch unentgeltliche, nicht aber durch entgeltliche Rechtsgeschäfte verletzt werden. Dies wird unter dem Stichwort der avantages matrimoniaux diskutiert. Allgemein werden hierunter alle in Geld messbaren Begünstigungen, die ein Ehegatte durch die bloße Vereinbarung eines bestimmten Güterstands auf Kosten des anderen Ehegatten erlangt, verstanden. Grundsätzlich handelt es sich bei avantages matrimoniaux nicht um unentgeltliche Vereinbarungen. Art. 1527 Abs. 1 C.C. bestimmt für Güterstände mit Gesamtgut ausdrücklich, dass die Vorteile, die ein Ehegatte aus Vereinbarungen der vertraglichen Gütergemeinschaft zieht, nicht als Schenkungen zu qualifizieren sind. Daraus ergibt sich, dass durch avantages matrimoniaux grundsätzlich die disponible Quote nicht überschritten und damit das Noterbrecht der Angehörigen nicht verletzt sein kann.

 

Rz. 207

In Ausnahmefällen werden avantages matrimoniaux vom Code Civil jedoch wie unentgeltliche Rechtsgeschäfte behandelt. Aus der Anwendbarkeit von Art. 265 C.C. ergibt sich, dass avantages matrimoniaux für den Fall einer Scheidung den donations gleichgestellt sind. Zudem bestimmt Art. 1527 Abs. 2 C.C., dass bei Vorhandensein von nicht gemeinschaftlichen Kindern, egal ob ehelich oder nichtehelich, die Vorschrift des Art. 1094–1 C.C., der die disponible Quote unter Ehegatten betrifft, zu beachten ist. Daraus ergibt sich, dass in diesem Fall, wie bei Schenkungen, eine Herabsetzung der avantages matrimoniaux möglich ist.

 

Rz. 208

Die in Art. 1527 Abs. 2 C.C. genannten einseitigen Abkömmlinge können nach dem Tod ihres Elternteils die Herabsetzung der avantages mat...

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