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Frankreich / 2.3.3 Erstattung einbehaltener Steuern

Stefan Karsten Meyer
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Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Dies geschieht im Rahmen einer Pflichtveranlagung[3] oder einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.[4] Andernfalls geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[5] Zuständig für Veranlagung und Erstattungsantrag ist das Betriebsstättenfinanzamt.[6] Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Ende des 4. Kalenderjahres nach dem Jahr der Zahlung des Arbeitslohns gestellt werden.[7] Dabei kann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Frankreich verlangt werden.[8]

Beantragung einer Freistellungsbescheinigung

Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[9] Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Lohnsteuerabzug unterbleiben. Ohne eine Freistellungsbescheinigung darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug also nicht unterlassen.[10]

Wird kein Lohnsteuerabzug vorgenommen, z. B. weil eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder weil es keinen inländischen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt[11] eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen.[12]

[1] Art. 25b Abs. 1 Satz 1 DBA; H 39.5 LStH, "Steuerabzugsrecht trotz DBA".
[2] Art. 25b Abs. 1 Satz 2 DBA.
[3] § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG.
[4] § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b, Satz 7, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
[5] § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG analog; H 39.5 LStH, "Steuerabzugsrecht trotz DBA",

BMF, Schreiben v. 27.6.2022, IV B 8 – S 2301/13/10...

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