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Franchisenehmer

Jürgen Heidenreich
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Begriff

Franchisenehmer stehen gegenüber ihren Franchisegebern in einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis, das jedoch in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis darstellt. Es kann gleichwohl ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn der entsprechende Vertrag eine weisungsgebundene Ausübung der Tätigkeit vorsieht. Franchisegebühren, die vom Franchisenehmer an den Franchisegeber zu entrichten sind, stellen in keinem Fall Arbeitsentgelt dar. Zuwendungen, die der Franchisenehmer vom Franchisegeber im Rahmen des Franchisevertrags erhält, sind nur dann lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Nur wenn es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, besteht seitens des Franchisegebers die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer.

Sozialversicherung: Soweit kein Beschäftigungsverhältnis besteht, wird auch kein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV gezahlt. Bei einer abhängigen Beschäftigung (weisungsgebunden) handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

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