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Fragen zur Umsetzung der Ehrenamtspauschale / 2 Satzungsregelung

Stefan Wagner
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Bei der Satzungsregelung sollte der Verein folgende Fragen klären:

  • Soll die Vergütungsregelung nur den Vorstand nach § 26 BGB betreffen oder auch die anderen Organmitglieder des Vereins?
  • Können die Organmitglieder neben einer Vergütung für die Organtätigkeit (z. B. als Vorstandsmitglied) weitere Vergütungen, z. B. als Übungsleiter, erhalten?
  • Haben die Organmitglieder neben dem Anspruch auf eine Vergütung auch noch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB?
  • Welches Organ des Vereins entscheidet über die Vergütung des Vorstands? Wenn die Satzung dazu nichts regelt, entscheidet die Mitgliederversammlung, da sich der Vorstand selbst keine Vergütung genehmigen kann (§ 34 BGB).

Beispiel 1: Kein Vergütungsanspruch – kein Anspruch auf Aufwendungsersatz

 

§ xx Vergütungsanspruch

Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit für den Verein unentgeltlich aus und haben keinen Anspruch auf eine Vergütung der Tätigkeit, gleich welcher Art. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB ist ebenfalls ausgeschlossen.

Beispiel 2: Vergütung – Höhe offen

 

§ xx Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich[1] aus.

(2) Bei Bedarf[2] können die Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(3) Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden (z. B. Übungsleitertätigkeit).

(4) Der <xy> ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z. B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z. B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend...

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