Bundesministerium der Finanzen
Haben sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, müssen Sie ohne gesonderte Aufforderung dem Finanzamt die Änderung mitteilen, indem Sie eine Grundsteuer-Änderungsanzeige abgeben.
Hierfür gelten folgende Fristen:
- Bei Änderungen in den Jahren 2022 und 2023: bis 31. Dezember 2024.
- Bei Änderungen im Jahr 2024: bis 31. Dezember 2025.
- Bei Änderungen im Jahr 2025: bis 30. April 2026.
- Bei Änderungen in den Jahren 2026 und später: jeweils bis zum 31. März des Jahres, das auf das Jahr der Änderung folgt.
Die Anzeigepflicht besteht, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:
- der Grundsteuerwert ändert sich,
- die Vermögensart ändert sich,
- die Grundstücksart ändert sich,
- es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können, zum Beispiel der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks,
- es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, zum Beispiel bei nachträglicher Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an einem Gebäude,
- das Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes ist übergegangen,
- die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes haben sich geändert und dies kann zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen oder
die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl sind weggefallen.
Die Anzeigepflicht können Sie innerhalb der Anzeigefrist auch durch Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erfüllen. Hatten Sie bereits eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über das Portal „Mein ELSTER” an die Finanzverwaltung übermittelt, können Sie mit Hilfe der "Datenübernahme" die Daten aus dieser Erklärung übernehmen,...