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FoVo 8-9/2015, Pfändungsschutz für Untermieteinnahmen de ... / 2 II. Die Entscheidung

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Mieteinkünfte fallen unter die sonstigen Einkünfte

Der Antrag des Schuldners, ihm seine Einkünfte aus der Untervermietung in Höhe von monatlich 150 EUR zu belassen, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, sie unterfielen nicht § 850i Abs. 1 ZPO. Wie der BGH nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, erfasst der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH FoVo 2014, 164). Hierfür sprechen der Wortlaut der Regelung sowie eine systematische Auslegung in Verbindung mit dem Willen des Gesetzgebers. Dies gilt auch, wenn es sich um Mieteinkünfte handelt.

Grund: Motivation, eigene Einkünfte zu erzielen

Es besteht keine Veranlassung, danach zu unterscheiden, wofür der Schuldner die Untermieteinkünfte konkret benötigt oder verwendet oder ob im Einzelfall durch einen Pfändungsschutz eine Entlastung der Sozialhilfeträger eintritt oder nicht. Der Schuldner soll allgemein motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Eine solche Differenzierung würde außerdem der Klarheit der Regelung entgegenstehen.

Voraussetzungen des § 850i ZPO sind zu prüfen

Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des § 850i Abs. 1 ZPO getroffen. Der Beschluss ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

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