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FoVo 11/2021, Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung

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Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nach § 788 ZPO, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Eines gesonderten Vollstreckungstitels bedarf es insoweit nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass es nicht sinnvoll sein kann, einen solchen Vollstreckungstitel zu erwirken:

Gefahr: Verlust von Kostenbelegen

▪ Dauert die Vollstreckung lange an, können die Kostenbelege einen nicht unerheblichen Umfang annehmen. Jede Versendung und Nutzung beeinträchtigt deren Zustand und begründet die Gefahr eines Verlustes. Da der Einzelbeleg meist einen überschaubaren Betrag ausmacht, ist die Wiederbeschaffung regelmäßig unwirtschaftlich.

Chance: Streitfragen frühzeitig klären

▪ Soweit der Gläubiger befürchtet, dass das Vollstreckungsorgan die weiteren Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung bestreitet – etwa bei hohen Detektiv- oder Auskunftskosten zur Ermittlung des Aufenthaltes, des Einkommens oder des Vermögens des Schuldners – und sich dadurch die Zwangsvollstreckung zu seinem Nachteil verzögert, kann er mögliche Streitfragen um die Notwendigkeit der Kosten frühzeitig klären, indem er beantragt, die Kosten nach § 788 Abs. 2 i.V.m. den §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO festzusetzen.
 

Hinweis

Werden die Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt, so erfolgt die Vollstreckung dieser Kosten dann unmittelbar aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, ohne dass das Vollstreckungsorgan die Notwendigkeit oder die Höhe beanstanden kann.

Schnell und zügig: Festsetzung by the way

§ 788 Abs. 2 ZPO regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung. Ist eine Vollstreckungshandlung beim Vollstreckungsgericht anhängig, so entscheidet ...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Hat sich eine Zwangsvollstreckungssache in der Hauptsache erledigt, kann der Schuldner den Erlass einer Kostengrundentscheidung betreiben; wird diese abgelehnt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, an der er nicht durch § ...

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