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FoVo 11/2018, Erhöhung des Pfändungsfreibetrages wegen e ... / 2 II. Die Entscheidung

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Die Voraussetzungen nach § 850f Abs. 1 ZPO

Nach § 850f ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag einen Teil seines Einkommens belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern oder ansonsten sein Sozialhilfebedarf nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht gedeckt ist und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

Das Gericht ermittelt Bedarf …

Da Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, von der Anlehnung an das SGB XII abzuweichen, weder dargetan noch für das Gericht ersichtlich sind, muss für die Feststellung des pfändungsfreien Betrages daher zunächst der sozialhilferechtliche Bedarf im Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt ermittelt werden, wobei allerdings im Einzelfall die vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten und auch überwiegende Belange des Gläubigers Berücksichtigung finden können.

… nach billigem Ermessen

Nach § 850f ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen, in Anlehnung an die Vorschriften des SGB XII dem Schuldner auf Antrag einen Teil seines Arbeitseinkommens belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern oder die Gefahr besteht, dass durch die Pfändung sein Sozialhilfebedarf nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht gedeckt sein könnte, und überwiegende Belange des Gläubiges nicht entgegenstehen. Der mit der Erwerbstätigkeit verbundene Mehraufwand ist durch Erhöhung des Regelsatzes um einen Betrag von 25–50 % zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 225/03; LG Detmold, Beschl. v. 6.10.2008 – 3 T 136/08).

Gericht berechnet sozialrechtlichen Bedarf

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
Regelbedarf nach der Abfrage zu § 28 SGB XII
Der Regelsatz für den Schuldner 416,00 EUR
Zuschlag für Erwe...

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