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FoVo 06/2025, Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses bei fehlender Plausibilität der Angaben

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Leitsatz

Gibt der Schuldner bei der Vermögensauskunft an, nur über Einkünfte zu verfügen, deren Höhe weit unterhalb des Existenzminimums liegt, kann der Gläubiger die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen.

AG Döbeln, Beschl. v. 19.8.2024 – 502 M 39/24

1 Der Fall

Schuldner gibt nur geringfügige Beschäftigung an

Der Schuldner hat unter dem 26.9.2023 die Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO abgegeben. Diesbezüglich hat er angegeben, als Aushilfe in einer Gärtnerei tätig zu sein und über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 259,88 EUR zu verfügen und weiter keine Einkünfte zu haben. Der Gerichtsvollzieher (GV) hat auf dem Original der Vermögensauskunft vermerkt: "Der Schuldner wurde ausdrücklich nach nochmaliger Belehrung über die Bedeutung der VAK zum Wahrheitsgehalt der in der VAK gemachten Angaben befragt, insbesondere zu seinem doch geringen Einkommen. Der Schuldner blieb bei seinen Angaben und hatte sie wie oben beeidet."

Gläubiger beantragt erfolglos Nachbesserung

Der Gläubiger beantragt eine Nachbesserung der Vermögensauskunft, da das von dem Schuldner angegebene Einkommen das allgemeine Sozialhilfeniveau unterschreite. Ohne weitere Angaben sei nicht plausibel, wie der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Das Vermögensverzeichnis sei daher ersichtlich unvollständig. Der GV hat den Auftrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Schuldner bei der Abgabe der Vermögensauskunft ausdrücklich über die Tragweite der Vermögensauskunft und die Konsequenzen bei falschen Angaben belehrt worden sei, auch im Hinblick auf sein geringes Einkommen habe er diese Angaben auf ausdrückliche Nachfrage an Eides statt versichert. Hiergegen hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt. Der Gläubiger trägt diesbezüglich erneut vor, ohne weitere Angaben sei nicht plausibel, wie der Schuldner seinen...

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