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FoVo 03/2025, Pfändbarkeit der Ansprüche aus einem Besta ... / 2 II. Aus der Entscheidung

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Kein Pfändungsschutz nach § 850b ZPO

Entgegen der Auffassung des LG fällt das Guthaben aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag nicht in analoger Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO wegen Unpfändbarkeit nicht in die Insolvenzmasse. Auch wenn ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag grundsätzlich eine einer Sterbegeldversicherung entsprechende Funktion erfüllen könnte, stehen der insoweit klare und eindeutige Wortlaut des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sowie der Umstand, dass die Pfändbarkeit von Renten und rentenähnlichen Bezügen sowie Kleinlebensversicherungen in § 850b Abs. 1 ZPO geregelt wird, einer analogen Anwendung entgegen.

§ 850b ZPO ist nicht direkt anwendbar

Eine direkte Anwendung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf von einem Unternehmen treuhänderisch für eine zukünftige Bestattung gehaltene Gelder scheidet aus. Der Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 ZPO setzt voraus, dass dem Schuldner Bezüge ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 ZPO werden sogenannte Kleinlebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen worden sind, für nur bedingt pfändbar erklärt. Ein Vertrag über eine Lebensversicherung liegt mit dem Treuhandvertrag aber ebenfalls nicht vor.

Voraussetzungen der analogen Anwendung: feststellbare Planwidrigkeit

Auch eine analoge Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf von einem Unternehmen treuhänderisch für eine zukünftige Bestattung gehaltene Gelder scheidet aus. Die analoge Anwendung einer Vorschrift ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt ...

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